Dies ist jedenfalls nun die Meinung des OLG Köln. Mit Beschluss vom 10.02.2011, 6 W 5/11, entschied das OLG Köln, dass die weiderholte Nennung gleicher IP Daten in einem Antrag nach § 101 UrhG Zweifel an der korrekten Ermittlung der richtigen IP Daten begründen kann. Folge ist dann, dass auch keine offensichtliche Rechtsverletzung merh bejaht werden kann. Gerade dies ist aber eine Vorraussetzung des § 101 UrhG. Hintergrund dieser neuen Zweifel ist die Tatsache, dass nach 24h jeder Internetnutzer durch seinen Provider zwangsgetrennt wird und eine neue IP Adresse zugewiesen bekommt. Eine mehrmalige Zuordnung gleicher IP Adressen ist dabei schon sehr unwahrscheinlich. Wenn die abmahnende Musik- bzw. Filmindustrie folglich einen Auskunftsanspruch für mehrer Rechtsverletzungen, die an unterschiedlichen Tagen begangen wurden, geltend macht und jedesmal die gleiche IP Adresse vorlegt, so wird man wohl von einem Fehler des Abmahners ausgehen können.
Dass solche Fehler nicht ungewöhnlich sind, wurde bereits öfters berichtet. Allein die Staatsanwaltschaften berichteten von einem hohen Prozentsatz unrichtiger IP Daten.
Es lohnt sich folglich, eine erhaltene Abmahnung gründlich zu prüfen.