-Eine Ohrfeige für den Bundesgerichtshof in Unterhaltssachen-

Etliche tausend in den letzten drei Jahren gefällten Urteile zum Ehegattenunterhalt müssen vermutlich auf den Prüfstand. Denn mit einer Entscheidung vom 25.01.2011 stellte das BVerfG fest, dass ein wesentlicher Baustein der aktuellen Rechtsprechung des BGH zum Ehegatten-Unterhaltsrecht das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Die Entscheidung 1 BvR 918/10

Zitat aus der Entscheidung:

„Die zur Auslegung des § 1578 I 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.“

Dies ist wohl nicht weniger als eine symbolische Ohrfeige für den BGH und ein Kurswechsel im Unterhaltsrecht. Damit bricht ein wichtiger  Bestandteil der Unterhaltsrechtsprechung des BGH zum neuen Unterhaltsrecht einfach weg. Fakt ist, dass die Chancen der geschiedenen Ehehfrauen mehr Unterhalt zu erhalten, steigen dürften.Es dürfen nur die Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung betrachtet werden, nicht z.B. die tatsächlichen Verhältnisse nach einer Wiederheirat des Mannes.

Damit kippt das BVerfG den Grundsatz des BGH “der wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse”.

Wenden Sie sich an einen Anwalt um einen möglichen Anspruch zu prüfen.

RA Sagsöz, Bonn FA für Familienrecht

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