Das LG Dortmund hat mit Beschluss vom 07.04.2011, 20 O 19/11, im Wege der einstweiligen Verfügung entschieden, dass die auf Unterlassung gerichtete Abmahnung eines Wettbewerbers wegen einer falschen Widerrufsbelehrung bei eBay rechtmäßig ist. Abgemahnt wurde eine falsche Widerrufsfrist bei eBay von 14 Tagen. Bei Biet-Auktionen liegt eine Vertragsschluss bereits mit dem jeweiligen Höchtsgebot des Käufers vor und nicht erst mit Zeitablauf der Auktion (BGH, Urteil v. 03.11.2004, VIII ZR 375/03). Der Verkäufer müsse also unverzüglich nach Höchstgebot über das Widerrufsrecht in Textform belehren, sonst könne er nur über eine Widerrufsfrist von einem Monat belehren und nicht lediglich über 14 Tage.
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