Nun liegt die lange erwartete Begründung des BGH zur Werbung mit Garantien im Internet vor. Der BGH macht mit seinem Urteil  v. 14. April 2011, Az. I ZR 133/09 deutlich, dass eine Garantieerklärung nur dann vorliegt,

wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen will (BGH, Urteil vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 Rn. 20; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 443 Rn. 11). Dagegen ist eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 312b Rn. 4).


Seien Sie also weiterhin vorsichtig und kündigen Sie auch nicht vorschnell alte Unterlassungserklärungen auf.


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Rechtsanwalt René Euskirchen

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