Das Gesetz sieht nur die so genannte Härtescheidung nach § 1565 II BGB vor. Bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte kann auf das Trennnungsjahr verzichtet werden. Die Härtegründe müssen sich eben auf das Eheband beziehen und die Umstände müssen in der Person des anderen Ehegatten vorliegen. Es ist zu fragen, ob ein besonnener Dritte bei ruhiger Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem Scheidungsantrag reagieren würde. In den Fällen der sogenannten Fehlehe (die Ehe ist von Beginn an gescheitert) oder der sogenannten Scheinehe (Aufenthaltserlaubnis verschaffen) gilt § 1565 II BGB. An die Umstände nach § 1565 II BGB sind strenge Anforderungen zu stellen wie zB.:
-Gewalttätigkeit gegen den anderen Ehegatten oder Alkoholmissbrauch
– Äußerung von Morddrohungen
-der Ehepartner unterhält ein Verhältnis zu einem neuen Partner, mit dem er in dem vormals ehelichen Haus zusammen lebt
-der Ehepartner befindet sich in Untersuchungshaft wegen des Verdachtes der Tötung der Schwiegereltern
Die Zuwendung eines Ehepartners zu einem anderen, sei es auch gleichgeschlechtlichen Partnern, ist zwar ein Zerrüttungsgrund für die Ehe, aber nicht gleichzusetzen mit einer unzumutbaren Härte. Ebenfalls reicht nicht die Nichtzahlung von Unterhalt oder ein eingestellte Strafverfahren wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften.