Nach geltender Rechtslage können Lebenspartner das leibliche Kind des anderen Partners adoptieren, es ist ihnen aber nicht möglich, ein vom Lebenspartner adoptiertes Kind zu adoptieren. Nach § 1742 BGB kann ein angenommenes Kind nämlich nur vom Ehegatten des Annehmenden angenommen werden. Lebenspartnern ist hingegen zwar nach § 9 Abs. 7 Satz 1 LPartG gestattet, das leibliche Kind des Lebenspartners zu adoptieren. Ein zuvor durch einen Lebenspartner adoptiertes nichtleibliches Kind kann vom anderen Partner aber nicht adoptiert werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1742 BGB sowie dem fehlenden Verweis auf § 1742 BGB in § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG.

Das OLG Hamburg hat in diesem Verbot der sogenannten sukzessiven Adoption durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gesehen und die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Ansicht des OLG Hamburg ist die derzeitige Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Adoptionsrecht nicht gerechtfertigt. Die frühere Privilegierung der Ehe, als einziger rechtlich abgesicherten Lebensgemeinschaft, sei mittlerweile überholt, da sich eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe hinsichtlich dem Bestehen einer auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner, nicht unterschieden und daher grundsätzlich gleichzustellen seien. Auch seien keine Gesichtspunkte des Kindeswohls ersichtlich, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Das Wohl des Kindes sei nicht generell dadurch gefährdet, dass es mit zwei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern aufwachse, vielmehr sei hier, wie bei jeder Adoption, die Prüfung des Einzelfalls entscheidend. Dass eine Gefährdung des Kindeswohls nicht generell vorliege, ergebe sich auch schon daraus, dass die Adoption eines leiblichen Kindes eines Lebenspartners bereits möglich ist. Eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ergebe sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerfG schließlich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Danach habe der Staat alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder beeinträchtigt und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, Art. 6 Abs. 1 GG räume der Familienplanung von Mann und Frau aber keine verfassungsrechtliche Vorrangstellung ein.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 22.12.2010 – 2 Wx 23/09

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