Kammergericht, Beschluss vom 17.05.2010 – 8 U 17/10
Das KG hat mit einem Beschluss vom 17.05.2010 eine Parallele zum Wohnraummietrecht gezogen und hat verkündet, dass die Unwirksamkeit einer Formularklausel, in der dem Mieter untersagt wird, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen „Ausführungsart“ von Schönheitsreparaturen abzuweichen, auch im Gewerbemietrecht gilt. Somit trägt der Vermieter die gesamte Renovierungslast. Das KG hat in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass eine solche „Verbotsklausel“ mehrdeutig im Sinne des § 305c BGB sei und daher den Mieter nach § 307 BGB unangemessen benachteilige. In seinen Ausführungen stützt sich das KG darauf, dass der Anwendungsbereich einer Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB gemäß § 310 Absatz 1 BGB auch gegenüber einem Unternehmer eröffnet ist. Dass ein erfahrener Unternehmer nicht so intensiv schutzwürdig ist wie ein Verbraucher, sei hinsichtlich der Ausführung von Schönheitsreparaturen unerheblich (BGH, Urteil vom 06.04.1005 – XII ZR 308/02). Die Ausführung von Schönheitsreparaturen sei eine Geschmackssache, deren Ausgestaltung im Gewerbemietrecht erst recht nicht eingeschränkt werden dürfe, weil sie in die Betriebsorganisation des Unternehmers eingreife. Im streitigen Fall ging es um den Betrieb eines Seniorenheims. Die Räume wurden also weitervermietet. Der Hauptmieter könne dementsprechend gar nicht von seinen Wohnraummietern die Einhaltung der „Ausführungsartklausel“ verlangen.