Das AG Hamburg hat sich im Urteil vom 30.11.2010, 48 C 377/10 mit der Frage auseinandergesetzt, welche Konsequenzen eine Flächenabweichung für die Betriebskostenabrechnung hat. Bekannt ist das Problem der Flächenabweichung aufgrund der 10 % Rechtsprechung des BGH. Der BGH hatte nämlich entschieden, dass ein Mieter eines Wohnraummietverhältnisses bei einer Abweichung der tatsächlichen Mietfläche um 10 % gegenüber der im Mietvertrag angegebenen Fläche berechtigt ist, die Miete zu mindern.
Das AG Hamburg hat dies auf die Betriebskostenabrechnung übertragen und entschieden, dass es dem Mieter bei einer Abweichung unter 10 % zugemutet werden kann, aufgrund einer überhöhten Flächenangabe mit erhöhten Betriebskosten belastet zu werden. Dieses Ergebnis erscheint uns sehr unbillig. Die Berufung wurde zugelassen.