Das OLG Bamberg hat mit Urteil v. 2.3.2011, 3 U 182/10, eine Erstattungsfähigkeit der Anwaltksoten verneint, wenn der Vermieter es als plausibel ansehen durfte, dass eine Verletzung des Schriftformerfodernisses vorliegt und daraufhin das Mietverhältnis kündigte.
Der Mieter obsiegte letztlich mit seinem Feststellungsantrag, dass die Kündigung unberechtigt war. Das Gericht verneinte aber mangels Verschulden eine Schadensersatzpflicht des Vermieters.
Ähnlich wie bei der Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung in Wettbewerbsangelegenheiten muss die Unberechtigkeit des berühmten Anspruchs für den Abmahnenden bzw. hier Kündigenden offensichtlich gewesen sein. Sonst entfällt eine Schadensersatzpflicht (vgl. LG Bonn).