Der Schutz der Intimsphäre der Frau sei nicht höher zu bewerten, als das Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtschutz, um sich das Geld vom schadensersatzpflichtigen biologischen Vater zurückzuholen.
In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht in einem weiteren Verfahren fest, daß der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Weil die Frau die Auskunft über den leiblichen Vater verweigerte, und gleichzeitig Alimente von einem anderen Mann erhielt, zog der Scheinvater vor Gericht. Die Beklagte schulde dem Kläger nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, mit der sie das Kind gezeugt hatte. Die Frau müsse dem Kläger helfen, seinen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden.Ein unzulässiger Eingriff in ihr Recht liege nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit hatte sie zugleich erklärt, daß nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiege ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.
Ein ohne Zustimmung des Kindes bzw. des gesetzlichen Vertreter eingeholter Vaterschaftstest bleibt aber unverwertbar. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einen Vaterschaftstest anordnen, dessen Ergebnis im weiteren Verfahrensverlauf als Beweis verwertbar ist, wenn in der Anfechtungsklage nicht lediglich behauptet wird, man sei nicht der biologische Vater, sondern vielmehr nachprüfbare Umstände vorgetragen werden, die an der biologischen Abstammung erhebliche Zweifel wecken.
Rechtsanwalt Sagsöz