In einem von uns betreuten Fall begehrte die Mandantin Witwengeld für eine Ehe, welche in der Türkei bereits  geschieden wurde. Hätte man diese Scheidung in der BRD anerkennen lassen, wäre der Erhalt von Witwenrente schwerlich möglich gewesen. Anders lag der Fall hier: die Anerkennung erfolgte nicht, die Mandantin war damit offiziell auch weiterhin die Ehefrau des Verstorbenen Ehemanns –  in dem Sinne (Zahnarzt).

Das zuständige Versorgunswerk erteilte, nach umfangreichen außergerichtlichen Bemühungen, einen positiven Witwengeldbescheid. Eine gerichtliche Geltendmachung oder Fortführung der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (4 K 2156/12.F (2)) war nicht notwendig.

Rechtsanwalt  Sagsöz, Fachanwalt für Familienrecht( Mediator)

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