Bei der Plattform www.anwalt24.de ist von uns heute ein aktueller Beschluss des OLG Nürnberg zu türkischen Scheidungen eingestellt worden:
Wir arbeiten seit über zehn Jahren mit Mandanten, die einen interkulturellen Hintergrund haben, insbesondere im familienrechtlichen Bereich (Scheidung, pp.). Es gibt hier eine Reihe von Besonderheiten bei (z.B.) türkischen, italienischen oder iranischen Scheidungen zu beachten. Und es macht einen großen Unterschied, ob einer der Parteien im „Heimatland“ die Scheidung als erster einreicht, oder nicht. Nicht selten ist hier zeitnahes Handeln für den Ausgang des Verfahrens entscheidend. In dem Zusammenhang ist auch aktuell ein interessanter Beschluss des OLG Nürnberg zu beachten: 10 UF 1073/13 vom 31.10.2013 (s.o.): wann gilt deutsches, wann türkisches Scheidungsrecht nach der -relativ- neuen ROM III Verordnung aus dem Jahre 2012?
Im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Rom III-VO bilden gerichtliche Trennung und Ehescheidung eine Einheit, so dass unter Wahrung der Kontinuität das auf Hdie Trennung tatsächlich angewandte Recht zur Anwendung kommt und nicht das nach Art. 8 der Rom III-VO eigentlich anzuwendende Recht, sodass OLG Nürnberg aktuell.
Hier war also -trotz „Rom III“- dennoch türkisches Scheidungsrecht anwendbar! Mehr dazu auf www.anwalt24.de (s.o.)
Bonn, RA Sagsöz, Dezernat Familienrecht