Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erhöht sich.

Der vor und nach einer jeder Erhöhung oft diskutierte Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners ändert sich gegenüber 2016 nicht. Dieser war zuletzt am 01.01.2015 angehoben worden.

Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe beträgt ab dem 01.01.2017 (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 342,00 € statt bisher 335,00 €, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 393,00 € statt bisher 384,00 € und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 460,00 € statt bisher 450,00 €.

Der Bedarf des volljährigen Kindes ermittelt sich nach den Bedarfssätzen der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe.

Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527,00 € = 460,00 € + 67,00 € (460,00 € – 393,00 €) statt bisher 516,00 €. Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen.

Laut einer Pressemitteilung des Finanzministeriums soll das Kindergeld in 2017 für ein erstes und zweites Kind auf 192,00 €, für ein drittes Kind auf 198,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind auf 223,00 € erhöht werden.

Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn

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