Wer kurz vor Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einem Jobportal als Freiberufler gelistet ist, darf nicht wegen  Konkurrenztätigkeit gekündigt werden. Es gehe lediglich um die Vorbereitung der späteren Berufsausübung, so das Landesarbeitsgerichts Köln.

Ein Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei hatte mit seinem Arbeithgeber in einem Aufhebungsvertrag die Beendigung desArbeitsverhältnisses mit mehrmonatiger Auslauffrist vereinbart. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses stellte die Arbeitgeberin fest, dass der Mitarbeiter in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als Freiberufler tätig zu sein.

Der Arbeitgeber kündigte dem Mann fristlos. Aufgrund der überwiegend beruflichen Nutzung des sozialen Netzwerks XING sei davon auszugehen, dass der Kläger hiermit aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zur Steuerberaterkanzlei beworben und Mandanten habe abwerben wollen.

Die Berufungskammer hat – wie bereits das Arbeitsgericht als Vorinstanz – die außerordentliche Kündigung als rechtsunwirksam angesehen. Einem Arbeitnehmer ist zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Zulässig sind jedoch Handlungen, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet wird.

Grenze zur Konkurrenztätigkeit noch nicht überschritten

Die Grenze der noch zulässigen Vorbereitungshandlung wird erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit überschritten. Dies kann bei der fehlerhaften Angabe, der – aktuelle – berufliche Status sei „Freiberufler“, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht angenommen werden. Entscheidend war für die Kammer auch, dass der Name der Kanzlei im XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war und der Kläger trotz einer entsprechenden Rubrik beim Job-Portal keine freiberuflichen Mandate gesucht hatte.

 

Quelle:
LAG Köln, 07.02.2017
Aktenzeichen: 12 Sa 745/16
LAG Köln, Pressemitteilung vom 07.02.2017

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