-> Häufige Praxisfrage!

 

Das Verfahren betrifft die Namensführung einer türkischen Staatsangehörigen
nach Ehescheidung.

 

NJW 2024, 967;  Beschluss vom 22.11.2023 – XII ZB 566/21

 

Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers ist
eine Gesamtverweisung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, die auch das Kollisionsrecht des
ausländischen Staates umfasst; etwaige Rückverweisungen sind auch dann zu beachten, wenn ein
fremdes Kollisionsrecht diese auf Grund einer abweichenden Qualifikation der Namensfrage
ausspricht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 – XII ZB 17/04 – FamRZ 2007,
1540).

Familienrechtliche Vorfragen werden im internationalen Namensrecht grundsätzlich unselbständig
angeknüpft, soweit die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse Auswirkungen auf den
Erwerb oder Verlust eines Namens haben (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 90, 129 = FamRZ 1984, 576).

Das gilt aber nicht, wenn die betreffende familienrechtliche Vorfrage Gegenstand der Statusentscheidung
eines deutschen Gerichts (hier: Ehescheidung) gewesen ist; insoweit überlagert die
Bindung des inländischen Rechtsanwenders an die Gestaltungswirkung dieser Entscheidung das
kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis (Vorrang des Verfahrensrechts vor dem Kollisionsrecht).

 

Bei Anwendung türkischen Namenssachrechts verstößt die in Art. 173 Abs. 1 türkZGB
enthaltene Verpflichtung der geschiedenen Ehefrau, ihren vorehelich geführten Namen wieder
anzunehmen, auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten in der Bundesrepublik
Deutschland jedenfalls dann nicht gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (Art. 6 EGBGB),
wenn die Ehefrau nicht nach Art. 173 Abs. 2 türk ZGB auf eine gerichtliche Erlaubnis zur
Weiterführung des Ehenamens nach der Scheidung angetragen hat.

 

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