Das Ruhen der elterlichen Sorge ist nach § 1674 BGB festzustellen, wenn ein Elternteil auf längere Zeit nicht entscheidend in die Ausübung des Sorgerechts eingreifen kann.

Gründe hierfür können etwa eine langfristige Inhaftierung oder ein Aufenthalt im Ausland (zB. Türkei) sein.

 

Aber auch wenn das Jugendamt eine minderjährige Person (nach §  42 SGB VIII)  in Obhut nimmt, macht dies eine Beantragung von Hilfen zur Erziehung durch einen Sorgeberechtigten nicht entbehrlich.

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