Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.03.2015 klargestellt und damit eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen bestätigt. Danach muss der Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zahlen (Az.: 8 AZR 67/14).

Der Kläger und der Beklagte waren als Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Am Morgen des 24.02.2011 arbeitete der damals 19-jährige Beklagte an der Wuchtmaschine. Der damals 17-jährige Kläger, ein weiterer Auszubildender und ein anderer Arbeitnehmer waren im Raum, der Kläger mehrere Meter entfernt in der Nähe der Aufzugstür. Der Beklagte warf ohne Vorwarnung mit vom Kläger abgewandter Körperhaltung ein circa 10 Gramm schweres Wuchtgewicht hinter sich. Dieses traf den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe und verletzte ihn. Er musste in einer Augenklinik behandelt werden. Im Herbst 2011 und im Frühjahr 2012 unterzog er sich erneut Untersuchungen und Eingriffen, wobei eine Kunstlinse eingesetzt wurde. Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe verblieben. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 204,40 Euro.

Das LAG war zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wurf nicht betrieblich veranlasst gewesen ist. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Die Revision des Beklagten blieb jetzt vor dem Achten Senat des BAG ohne Erfolg. Das Urteil des LAG weise keine Rechtsfehler auf. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach §§ 105 Abs. 1,  106 Abs. 1 SGB VII seien nicht erfüllt. Die vom LAG angenommene Höhe des Anspruchs des Klägers sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

RA Sagsöz

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