Seit 2001 können gleichgeschlechtliche Paare bereits ihrer Lebenspartnerschaft eintragen lassen. Sie sind damit verpartnert. Mit der Eintragung der Lebenspartnerschaft treffen sie die gleichen Pflichten wie Ehepaare mit der Heirat, jedoch kommen ihnen nicht alle Rechte zu Gute. Das Bundesverfassungsgericht stellte schon mehrmals Verstöße gegen das Grundgesetz fest und forderte damit die rechtliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Zwar wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft hinsichtlich des Güterstandes, des Vermögens, steuerlicher Aspekte, Unterhaltsregelungen etc. der Ehe rechtlich gleichgestellt, jedoch erfahren gleichgeschlechtliche Paare immer noch Benachteiligungen. Im Gegensatz zu einem Ehepaar können eingetragene Lebenspartner keine Kinder wie Ehepaare gemeinsam adoptieren, sondern müssen ein Kind einzeln im Rahmen der sukzessiven Adoption adoptieren.
Lesbische Paare geht es nicht besser. Wenn homosexuelle Paare ins Ausland ziehen, wird ihre eingetragenen Lebenspartnerschaft zwar von den Ländern, die die Ehe für alle schon umgesetzt haben, anerkannt, aber nur mit den deutschen rechtlichen Bestimmungen zur Lebenspartnerschaft und das einheimische Eherecht ist ausgeschlossen. Damit bleiben ihnen das Nachzugsrecht des Lebenspartners und die gemeinsame Adoption verwehrt.
Diskriminierungen wegen der Angabe ihres Familienstands „verpartnert“ können schneller aufkommen, weil gleichgeschlechtliche Partner dazu gezwungen werden, sich als homosexuell zu outen.
Durch die Öffnung der Ehe sind gleichgeschlechtliche Paare heterosexuellen Paaren gleichgestellt. Mit der Öffnung der Ehe können gleichgeschlechtliche Paare beantragen, ihre bereits eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Homosexuelle Partner können nun heiraten und werden auch geschieden wie heterosexuelle Ehepaare.
Infos unter 0221 168 169 62 Köln/ Fachanwalt f Familienrecht/ RA Sagsöz