Das Oberwerwaltungsgericht Münster NRW  hat die Entlassung eines Polizisten aus dem Dienst bestätigt. Er weise nach diversen Vorfällen nicht mehr die charakterliche Eignung für den Polizeiberuf auf (Beschluss  v. 27.09.2024, Az. 6 B 461/24).

Der Mann war vom Dienstherrn nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden, weil er sich in der Probezeit nicht bewährt habe.

Um das zu beurteilen, werden charakterliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten geprüft.

Der Mann habe während eines Nachtdienstes gleich zweimal in der Öffentlichkeit uriniert. Dies stelle eine grob ungehörige Handlung dar, entschied das Gericht, was auf einen Mangel an Disziplin schließen lasse.

Der Mann habe zudem seinen Streifenwagen im absoluten Halteverbot vor einem Hotel geparkt, um in Ruhe einen Kaffee trinken zu können und das lasse ebenfalls an der persönlichen Eignung des Mannes für den Beruf zweifeln. In einer Fernsehsendung habe der Mann seine Kollegen als „Quotenneger“ bezeichnet.

Insgesamt fehle es dem Mann damit in seiner Rolle als Polizist mit Vorbildfunktion an Besonnenheit, Beherrschtheit und Integrität, so das Gericht in seiner Entscheidung. Dies habe der Mann auch unter Beweis gestellt, als er einen Fußgänger wegen eines Rotlichtverstoßes anschrie.

Der Mann habe seine Position als Polizeibeamter mehrfach unverhältnismäßig ausgespielt.

Das OVG legte dar, dass es insbesondere an charakterlicher Eignung, die der Mann vermissen lasse, fehle. Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung, fehlten-  fasste das Gericht zusammen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

RA Sagsöz

Kommentieren ist momentan nicht möglich.