(Bild: Fotolia)
Die sog.“Scheidung online“ ändert zunächst auch grundsätzlich nichts am Streitwert und den damit verbundenen Kosten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann ggf. nur ein Anwalt tätig werden, welcher die Antragstellerseite vertritt. Ein zweiter Anwalt für den anderen Ehegatten ist regelmäßig nicht notwendig. Es können somit in jedem Fall die Anwaltskosten für einen zweiten Vertreter `gespart` werden, unabhängig von der Begrifflichkeit „online“, welche in dem Zusammenhang des öfteren mit der (kostengünstigen) Beauftragung eines Anwalts in Verbindung gebracht wird. Für bestimmte Fälle ist ausnahmsweise auch bei einvernehmlichen Scheidungen ein zweiter Anwalt erforderlich, z.B. wenn auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden soll. Auch hieran kann eine sog. „online scheidung“ regelmäßig nichts ändern.
Die Scheidung online oder scheidung „to go“ ist damit eine Begrifflichkeit, die zu Verwirrungen führen kann. Eine persönliche Beratung vor Ort jedenfalls wird regelmäßig zu empfehlen sein.
RA Sagsöz, Fachanwalt f FamR