Das Amtsgericht Bonn hat entschieden, dass ein Kind einen Auskunftsanspruch gegen die Deutsche Telekom hat.
Eine Mutter hatte nur den Vornamen und die alte Handynummer des Vaters.

Zur Feststellung der Vaterschaft erhob die Mutter im Namen ihres Kindes Auskunftsklage gegen die Deutsche Telekom. Nach Auffassung der Richter besitzt ein Kind einen Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Das ist schon erforderlich um einen Unterhaltsanspruch durchzusetzen.

Die Interessen des Kindes überwiegen damit gegenüber dem Datenschutzrecht des Vaters.

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