Der BGH hat mit Urteil vom 05.10.210, VIII ZR 221/09 entschieden, dass ein Vermieter einem Mieter fristlos, d.h. außerordentlich, kündigen darf, wenn dieser ihm nicht den Zutritt zu den Mieträumlichkeiten gewährt. Ein Kündigungsggrund gemäß § 543 Abs. 3 S. 1 BGB sei damit gegeben. Im vorliegenden Fall begehehrte der Vermieter Zutritt zu den Mieträumlichkeiten, da er diese Kaufinteressenten zeigen wollte. Verweigert der Mieter diesen Zutritt, obwohl ihm der Zutritt zumutbar war, kann eine Kündigung berechtigt sein. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob der Vermieter zunächst auf Duldung des Zutritts klagen muss oder den Weg der Kündigung beschreiten darf.