Das OLG Celle hat mit Urteil vom 29.06.2011, 4 U 199/09 entschieden, dass der klagenden Lehrerin kein Anspruch auf Unterlassung der Orgelgeräsuche der benachbarten Kirche. Das OLG sah die Lärmwerte der TA Lärm beachtet. Entscheident sei nicht das subjektive Lärmempfinden sondern vielmehr das Lärmempfinden eines Durchschnittsmenschen (Anm. d. Verf: Sind Lehrer folglich keine Durchschnittsmenschen?) und die Frage, ob unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die Beeinträchtigung zumutbar ist. Im vorliegenden Fall ging es zudem um die Frage, ob ein Gutachachten durch das Gericht eingeholt werden muss. Hier verneinte die Kammer des LG dies. Der erkennende  Senat sah den Beweisantrag der klagenden Lehrerin dann aber doch als erheblich an und holte ein Gutachten ein. Nach Durchführung eines Ortstermins kam es zu oben beschriebenem Ergebnis.

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