In einem aktuellen Urteil vom 28.06.2011 hat das LG Bochum entschieden, dass das Abmahnung der svh24.de GmbH gegenüber einem eBay Händler berechtigt war und hat daher die erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Ein Rechtsmißbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG konnte nicht nachgewiesen werden, obwohl diesseits 25 Abmahnungen zusammengetragen wurde und weiter 10 Verfahren aktenkundig bei Gericht waren. Auch der Umstand, dass nur die 40-Euro Klausel bei eBay abgemahnt wurde, genügte dem Gericht nicht. Das Gericht war zu sehr von der wirtschafltichen Größe der abmahnenden svh24.de GmbH überzeugt und vertritt in dem Urteil die Auffassung, dass ein so großes Unternehmen durchaus eine solche Anzahl von Abmahnungen aussprechen darf.
Der Angeklagte war freizusprechen, laut Amtsgericht Hannover (vom Januar 2011 – 123/10). Der Entscheidung lag der Fall eines türkischen Staatsbürgers zugrunde, der ohne Visum zu touristischen Zwecken nach Deutschland eingereist war. Am 28. November 2010 wurde er von der Polizei am Flughafen Langenhagen festgenommen. Seit dem befindet er sich in Abschiebehaft in der jva. Es sei schon zweifelhaft, ob das Verhalten des Angeklagten „überhaupt den Tatbestand des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet“ erfüllt, so die Richter in der Urteilsbegründung. Der Verteidiger des Angeklagten berief sich auf die so genannte „Soysal-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Februar 2009 (C-228/06). Diese Entscheidung beziehe sich zwar formal nur zur Frage der aktiven Dienstleistungsfreiheit, gelte aber auch für Touristen (passive Dienstleistungsfreiheit). Eine Unterscheidung zwischen der aktiven Dienstleistungserbringung und der Entgegennahme von Dienstleistungen sei nicht möglich, da die eine ohne die andere nicht denkbar sei. Das Strafgericht schloss sich der Auffassung des Angeklagten „grundsätzlich“ an. Auf die Frage, ob hier die „Soysal-Entscheidung“ greife oder nicht, komme es aber nicht an. Diese Frage, könne nicht einmal von deutschen Juristen mit eindeutig „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden. Insofern könne man von einem rechts- und sprachunkundigen türkischen Staatsangehörigen erst recht nicht verlangen, dass er die mögliche Strafbarkeit seines Tuns erkennt. Hier liege weder Vorsatz noch Schuld vor, weil der Angeklagte auf Grund der „Soysal-Entscheidung“ der Überzeugung gewesen sei, visumsfrei einreisen zu können.
Damit setzt auch das AG Hannover die Bundesregierung unter Druck, denn obwohl bereits mehrere Entscheidungen vorliegen, wonach türkische Staatsangehörige kein Visum benötigen, wenn sie zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet einreisen möchten, hat die Bundesregierung noch nichts umgesetzt. Es bleibt abzuwarten, wie lange die Bundesregierung die Umsetzung der Soysal-Entscheidung hinausschieben kann.
Verfasser: Sagsöz
Wir suchen Abmahnungen der Fa. svh24.de GmbH, um in einem aktuellen Fall, dem Abmahner entgegentreten zu können. DIe Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen stellt ein Indiz für den Rechtmißbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG dar. Ob ein Rechtsmißbrauch im Fall der svh24.de GmbH gegeben ist, können wir derzeit nicht bewerten.
Sie können uns helfen, indem Sie uns Ihre erhaltene Abmahnung zur Verfügung stellen. Abgemahnt wird alleine die sogenannte 40 Euro Klausel. Abmahnende Rechtsanwälte sind die Kollegen Himmelmann, Pohlmann aus Dortmund.
Alle Wettbewerber haben ein Interesse daran, dass das grundsätzliche legitime Mittel der Abmahnung nicht mißbraucht wird. Helfen Sie mit!
Ihr Ansprechpartner:
info@bonn-rechtsanwalt.de
Uns liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner im Auftrag der GV World GmbH wegen illegalen Filesharings des Filmwerks „Yolki“ vor. Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung unter Anwendung des sog. Hamburger Brauchs sowie die Zahlung eines pasuchalen Schadensersatzes von 800,00 €.Wir können nicht empfehlen, ungeprüft den Forderungen nachzukommen.
Lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten!
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt René Euskirchen
Uns liegt aktuell eine Abmahnung des eBay Händlers Kai Kappelhoff u.a. wegen einer angeblich unzureichenden Garantieaussage gegenüber einem anderen Händler bei eBay vor. Die Abmahnung hat noch andere Verstöße zum Inhalt und wurde als sogeannte Retourkutschenabmahnung ausgesprochen. Grundsätzlich dürfen Wettbewerber andere Wettbewerber, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu einem stehen, abmahnen und der Ersatz der Aufwendungen und die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung fordern.Gerade der angesprochene Garantieverstoß ist rechtlich brisant. Dies auch vor dem Hintergrund der jüngsten BGH Entscheidung. Wir haben bereits hier darüber berichtet.
Wenn Sie auch eine Abmahnung z.B bei eBay erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner:Rechtsanwalt René Euskirchen
In unserem Büro in Bonn liegt uns eine Abmahnung der Fa. AB Service GmbH, vertreten durch Constantin Buschmann, gegenüber einem Händler bei eBay vor. Dem eBay Mitglied wird innerhalb der Abmahnung vorgeworfen, die Kosten der Rücksendung innerhalb der Widerrufsbelehrung nicht wirksam mit dem Verbraucher vereinbart zu haben. Gefordert wird die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes sowie die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung. Die Wiederholungsgefahr soll dabei durch eine starre Vertragsstrafe von 5.001,00 € ausgeräumt werden. Grundsätzlich ist die sog. 40 € Klausel abmahnbar. Es überrascht nur, dass sich der abmahnende eBay Händler nur einen Verstoß herausgesucht hat und im Gegenzug sein Auftritt bei eBay selbst angreifbar ist. Lassen Sie sich also anwaltlich beraten, bevor Sie auf die Abmahnung übereilt reagieren.
Ihr Ansprechpartne in unserem Büro in Bonn:
Uns liegt aktuell eine Abmahnung des Musikwerks „Die Atzen mit Nena – Strobo Pop“ durch Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der Rechteinhaberin Geto Gold Musikverlag GbR vor. Das abgemahnte Musikwerk befand sich auf dem Chartcontainer German Top 100 Single Charts vom 09.05.2011. Gefodert wird die Abgabe einer vertragstrafenbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Pauschalbetrages von 450,00 €. Wir können nicht empfehlen, ungeprüft die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Filesharing Abmahnung sollte anwaltlich geprüft werden. Hierfür steht Ihnen Rechtsanwalt René Euskirchen zur Verfügung.
Nun liegt die lange erwartete Begründung des BGH zur Werbung mit Garantien im Internet vor. Der BGH macht mit seinem Urteil v. 14. April 2011, Az. I ZR 133/09 deutlich, dass eine Garantieerklärung nur dann vorliegt,
wenn der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit zu erkennen gibt, dass er für alle Folgen des Fehlens einstehen will (BGH, Urteil vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 Rn. 20; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 443 Rn. 11). Dagegen ist eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 312b Rn. 4).
Seien Sie also weiterhin vorsichtig und kündigen Sie auch nicht vorschnell alte Unterlassungserklärungen auf.
Ihr Ansprechpartner:
Die Rapid Maler GmbH lässt derzeit durch Rechtsanwalt Sandhage andere Wettbewerber abmahnen. Abgemahnt wird die sogeannnte 40-Euro Klausel, die ohne vertragliche Vereinbarung verwendet wird, ein Verstoß gegen die Preisangabenvverordnung sowie das Verwenden einer alten Widerrufsblehrung. Gefordert wird die Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung unter Verwendung eines starren Vertragsstrafenversprechen.
Es bestehen hier einige Verdachtsmomente, die die Annahme eines rechtsmißbräuchlichen Vorgehens der Rapid Maler GmbH rechtfertigen.
Wir beraten Sie gerne:
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Das LG Dortmund hat mit Beschluss vom 07.04.2011, 20 O 19/11, im Wege der einstweiligen Verfügung entschieden, dass die auf Unterlassung gerichtete Abmahnung eines Wettbewerbers wegen einer falschen Widerrufsbelehrung bei eBay rechtmäßig ist. Abgemahnt wurde eine falsche Widerrufsfrist bei eBay von 14 Tagen. Bei Biet-Auktionen liegt eine Vertragsschluss bereits mit dem jeweiligen Höchtsgebot des Käufers vor und nicht erst mit Zeitablauf der Auktion (BGH, Urteil v. 03.11.2004, VIII ZR 375/03). Der Verkäufer müsse also unverzüglich nach Höchstgebot über das Widerrufsrecht in Textform belehren, sonst könne er nur über eine Widerrufsfrist von einem Monat belehren und nicht lediglich über 14 Tage.
Für eine rechtliche Beratung und die notwendigen Überarbeitungen Ihrer AGB und Widerrufsbelehrung stehen wir Ihnen zur Verfügung.
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