Kindesentführung; Haager Kindesentführungsübereinkommen; Anordnung einer RückführungHKiEntÜ Art. 13
Der Anordnung einer Rückführung steht nicht ohne weiteres entgegen, daß der die Rückführung beantragende Elternteil nicht im Herkunftsland (Tschechien), sondern in einem anderen Land (Ägypten) lebt. Ebenso steht der Anordnung einer Rückführung nicht ohne weiteres entgegen, daß der entführende Elternteil im Aufenthaltsstaat von einem neuen Lebenspartner ein Kind erwartet.
OLG Dresden, Beschluß v. 17. Januar 2023 – 21 UF 752/22
Die gemeinsame elterliche Sorge kann nicht zur Regelung von Kommunikationsproblemen in der Beziehung der geschiedenen Kindeseltern aufgelöst werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beteiligten Kindeseltern sind geschiedene Eheleute. Ihre gemeinsamen Kinder leben seit der Trennung im Jahre 2007 bei der Kindesmutter. Die elterliche Sorge für ihre Kinder übten beide Eltern in der Folgezeit gemeinsam aus. Lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde auf die Kindesmutter übertragen. Für den Kindesvater vereinbarten die Eltern ein Umgangsrecht. Im Jahre 2012 hat die Kindesmutter beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen und dies mit zunehmenden Kommunikationsproblemen zwischen ihr und dem Kindesvater begründet, unter denen auch die Kinder zu leiden hätten.
Verweigerte Kommunikation der Kindesmutter mit dem Vater rechtfertigt nicht den Ausschluss des Vaters von der elterlichen SorgeDas Oberlandesgericht Hamm hat es abgelehnt, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und der Kindesmutter die Alleinsorge zu übertragen. Die im Jahre 2012 aufgetretenen Kommunikationsprobleme zwischen den Eheleuten rechtfertigten keine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Maßstab und Ziel sei insoweit allein das Kindeswohl und nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern. Unter Würdigung aller Gesichtspunkte des zu entscheidenden Falls sei die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten. Nach wie vor seien Vereinbarungen der Kindeseltern über wichtige Belange der Kinder möglich, in sorgerechtsrelevanten Themen gebe es kein Konfliktpotential zwischen ihnen. Der Kindesmutter sei es daher zuzumuten, weiterhin im Interesse des Kindeswohls mit dem Vater zu kooperieren. Dem Kindesvater sei es zuzumuten, seine Positionen gegenüber der Kindesmutter in maßvoller Weise geltend zu machen.
RA Sagsöz, Fachanwalt für Familienrecht Bonn 0228 9619720
Hält die Mutter ein fast vierjähriges Kind widerrechtlich im Sinne des HÜK in Deutschland zurück, kann ein in Australien lebender Vater die Rückführung des Kindes nach Australien verlangen, so das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die Richter machten aber auch deutlich, dass durch die Rückführung keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls eintreten dürfe. Das wäre der Fall, wenn die Mutter als bisherige Bezugsperson das Kind nicht begleiten könne. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung könne auch vorliegen, wenn eine anschließende Rückkehr des Kindes nach Deutschland bereits sicher feststehe. Sei die Rückkehr des Kindes nach Deutschland aber lediglich wahrscheinlich, stehe dies der Rückführung nach Australien nicht entgegen (OLG Stuttgart, 17 UF 150/11).
Rechtsanwalt Sagsöz
Beginnt ein Unterhaltsberechtigter seine Ausbildung aufgrund einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung erst verzögert, verliert er nicht den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern. Dies gilt zumindest dann, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes – gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit – aufnimmt. Dies hat der BGH mit Urteil vom 29.06.2011 entschieden. In dem zu entscheidenden Fall hatte die 1981 geborene (unverheiratete) Unterhaltsberechtigte nach dem Abitur zunächst ein freiwilliges soziales Jahr absolviert und anschließend ein Kind bekommen. Einige Monate nach dem dritten Geburtstag des Kindes begann sie im Oktober 2006 das Studium der Sozialpädagogik, welches sie knapp drei Jahre später im August 2009 abschloss. Der BGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Unterhaltsberechtigten gegenüber ihrem Vater ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für die Zeit von Juni 2008 bis August 2009 zustand. Dies hat der BGH bejaht. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt sei vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Dies bedeute, dass der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, dem Unterhaltsberechtigten eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten gegenüberstehe, die Ausbildung in angemessener und üblicher Zeit abzuschließen. Aus dem Gegenseitigkeitsprinzip folge dabei auch die Obliegenheit, die Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen. Die Frage, bis wann die Ausbildung aufgenommen werden müsse, könne nicht allgemein beantwortet werden, sondern richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Eine Obliegenheitsverletzung des Unterhaltsberechtigten liege aber jedenfalls nicht vor, wenn er seine Ausbildung aufgrund einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung verzögert beginne. Dies gelte zumindest dann, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, ggf. unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit, aufnehme. Der Gesetzgeber habe mit Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nach § 1615 Abs. 1 BGB dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung einräumen wollen, ob er das Kind in dieser Zeit im vollen Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten nutzen möchte. Auch in sozial- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften habe die Vollendung des dritten Lebensjahres durch das Kind besondere Bedeutung, so stehe ihm z.B. ab diesem Zeitpunkt gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII ein gesetzlich garantierter Kindergartenplatz zu. Hieraus folge die gesetzliche Wertung, dass es dem erziehungsberechtigten Elternteil möglich sein müsse, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes dessen Erziehung sicherzustellen, ohne hieran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehindert zu werden. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers strahle auch auf das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und seinen unterhaltspflichtigen Eltern aus.
Verf. Rechtsanwalt Sagsöz
Quelle: BGH, Urteil vom 29.06.2011 – XII ZR 127/09