Eigentlich soll er den Unfall absichern, doch stattdessen stahl  der Polizist Käse aus einem  umgekippten Lastwagen.

 

Ein Polizist hat rund 180 Kilogramm Cheddar-Käse aus einem umgekippten LKW gestohlen und deshalb seinen Job verloren.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat nun die Berufung des Mannes zurückgewiesen  (Urt. v. 19.06.2024, Az. 3 A 10264/24.OVG).

Der Polizist habe bei der Autobahnpolizei gearbeitet und habe bei einem Einsatz eine Unfallstelle absichern sollen.

Dabei sei er mit einem Polizeibus in die Nähe des beschädigten LKW-Containers gefahren und habe den dortigen Mitarbeiter einer Bergungsfirma aufgefordert, ihm mehrere Käsepakete zu überreichen. Insgesamt habe er neun Käse Pakete mit jeweils 20 Kilogramm im Wert von 554 Euro gestohlen.

In der Berufung habe der Beamte angegeben, der Käse sei praktisch nichts mehr wert gewesen und er habe ihn vor der Vernichtung retten wollen. „Er selbst esse überhaupt keinen Cheddar-Käse.“

Das sah das Gericht anders. Der Mann habe während des Dienstes in Uniform und mit seiner Dienstwaffe einen Diebstahl begangen.

Es komme dabei auch nicht darauf an, ob der Käse nur noch einen geringen Wert gehabt habe. Es sei eigentlich die Pflicht des Beamten gewesen, einen Diebstahl zu verhindern.

Der Polizist war zuvor in einem Strafverfahren wegen Diebstahls mit Waffen (§§ 242, 244 StGB) in einem minder schweren Fall verwarnt worden. Das Gericht behielt sich vor, eine Geldstrafe über 90 Tagessätze zu je 25 Euro zu verhängen. Nach dem Ende des Strafverfahrens setzte das Land ein Disziplinarverfahren in Gang. Das Verwaltungsgericht Trier entschied bereits zu Ungunsten des Polizisten.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Sagsöz

Köln

Es geht bei dem Fall vom 23.08.2023 (  Aktenzeichen 3 BV 31 e/23 ) um den § 23 BetrVG. Der  Betriebsrat  wurde aufgrund vielfacher Verstöße aufgelöst, obwohl der ein oder andere Fehltritt für sich betrachtet,  nicht so schwer wog.

Ein Umfang der angezeigten Betriebsratsarbeit, welcher die gesetzlich vorgesehene Freistellung ( iSd. § 38 BetrVG ) um ein Vielfaches übersteigt, hatte Zweifel an der Erforderlichkeit der angezeigten Betriebsratsarbeit begründet.

Zudem hatte sich der Betriebsrat durch Beschluss eine falsche Versicherung an Eides Statt des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden zu eigen gemacht, was eine Pflichtverletzung darstellte.

Das Gericht in Elmshorn betonte die Bedeutung der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Die Missachtung dieser Pflichten, insbesondere die unangemessene Reaktion auf Anfragen der Arbeitgeberin, wurde als schwerwiegend eingestuft.

Eine Vielzahl lediglich mittlerer Fehler kann damit auch zur Auflösung des Betriebsrats führen, weswegen das Urteil bundesweit Beachtung fand.

Fehler des Betriebsrates bzw. der Mitglieder schlagen aber durchaus nicht automatisch auf das einzelne Arbeitsverhältnis durch (Kündigung).

Rechtsanwalt Sagsöz, Köln/ Bonn

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=ArbG%20Elmshorn&Datum=23.08.2023&Aktenzeichen=3%20BV%2031%20e%2F23

Die Klägerin war als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb beschäftigt. Neben ihr waren zwei männliche Mitarbeiter in derselben Funktion beschäftigt. Die Beklagte hatte allen zunächst ein Grundentgelt aus. Einer der Kollegen verhandelte dann für einen gewissen Zeitraum ein höheres Grundgehalt mit der Beklagten, das diese auch auszahlte. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten, die Differenz zum (höheren) Entgelt ihres Kollegen an sie auszuzahlen – und bekam damit- überwiegend- Recht.  Nach Auffassung des BAG wurde die Klägerin aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt, weil ihr ein niedrigeres Grundgehalt ausgezahlt wurde als ihrem männlichen Kollegen. Allein der Umstand, dass Beschäftigte mit verschiedenem Geschlecht und vergleichbarer Tätigkeit unterschiedlich bezahlt werden, begründet nach § 22 AGG die Vermutung, dass die schlechtere Bezahlung aufgrund des Geschlechts erfolgt ist. Die Beklagte konnte diese Vermutung nicht widerlegen. Die Arbeitgeberin durfte sich hier nicht darauf berufen, dass der männliche Kollege die höhere Vergütung individuell ausgehandelt hatte. Das Verhandlungsgeschick des männlichen Kollegen ist kein objektiv geeignetes Kriterium, das eine ungleiche Bezahlung rechtfertigen kann.  Zusätzlich zu der Gehaltsdifferenz wurde der Klägerin auch eine Entschädigungszahlung auf Grundlage von § 15 Abs. 2 AGG zugesprochen, da in der niedrigeren Bezahlung ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gesehen wurde. Grundsätzlich bleiben Differenzierungen in Bezug auf das Gehalt bleiben zwischen Beschäftigten verschiedener Geschlechter zulässig – sie müssen nur objektiv und geschlechtsneutral begründet sein. Hierzu zählen insbesondere Berufserfahrung und Qualifikationen. Auskunftsansprüche nach dem Entgelttransparenzgesetz haben grundsätzlich nur Mitarbeiterinnen von Betrieben mit über 200 Arbeitnehmern. Das Urteil ist dennoch wegweisend.

Urteil des BAG vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21