Auf einer Intensivstation eingesetzte Pflegekräfte werden dort nicht selbstständig, sondern als – gegebenenfalls befristet beschäftigte – Arbeitnehmer tätig. Die Klinik muss daher für sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 26.11.2014 entschieden hat (Az.: 8 R 573/12). Die Entscheidung betreffe bundesweit eine große Zahl von Fällen. Immer häufiger würden in deutschen Krankenhäusern Belastungsspitzen im Pflegebereich durch den Einsatz «freier», vermeintlich auf selbstständiger Basis arbeitender Pflegekräfte aufgefangen.
Geklagt hatte ein 39-jähriger Krankenpfleger, der auf der Basis sogenannter Dienstleistungsverträge in den Intensivstationen verschiedener Krankenhäuser, im Streitfall eines Krankenhauses in Radolfzell, tätig wird. Er hatte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung beantragt, dass er diese Arbeit als Selbstständiger verrichte und daher nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliege. Unter anderem trug er vor, er könne sich die Patienten, die er auf der Intensivstation pflege, unabhängig von der ärztlichen Leitung, der Pflegedienst- oder der Stationsleitung selbst aussuchen, unterliege auch sonst in geringerem Maße als angestellte Pflegekräfte ärztlichen Weisungen und halte sich bei seiner Arbeit nicht an die individuellen Qualitätsstandards der Klinik, sondern an Nationale Expertenstandards. Vor dem Sozialgericht Köln hatte der Kläger Erfolg. Hiergegen legte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Erfolg Berufung ein.
Das LSG Nordrhein-Westfalen sah die Voraussetzungen einer abhängigen, zur Sozialversicherung führenden Beschäftigung als gegeben an. Ausschlaggebend hierfür sei die vollständige Eingliederung des Klägers in die organisatorischen Abläufe der Intensivstation, die am Wohl der schwerstkranken Patienten als oberstem Gebot orientiert sein müssten und daher in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlägen. Die in diesem engen Rahmen möglicherweise gegenüber angestellten Pflegekräften etwas größeren Freiheiten des Klägers reichten nicht aus, von weitgehender Weisungsfreiheit auszugehen, wie sie typisch für einen selbstständigen Unternehmer sei. Da der Kläger darüber hinaus nach geleisteten Stunden bezahlt werde, trage er auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko.
Urteile und vergleichbare Staatsakte entfalten grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkung nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Das bedeutet, dass eine im Ausland durch Scheidung aufgelöste Ehe für den deutschen Rechtsbereich weiterhin idR. besteht. Soll die Ehe auch in der BRD als wirksam aufgelöst gelten, bedarf es der Anerkennung. Zuständig für die Anerkennung in NRW, ist das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Achtung: Die förmliche Anerkennung erfolgt auf Antrag.
Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (Dies kann auch die Rentenstelle sein!).
Mit Anerkennung der ausländischen Scheidung durch das Oberlandesgericht in Düsseldorf gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich als aufgelöst.Der Antrag auf Anerkennung wird beim Standesamt aufgenommen und dem Oberlandesgericht in Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Fachanwalt für Familienrecht, RA Sagsöz, – noch Fragen? 0228 9619720
Da die Vorlage der erforderlichen Unterlagen auf den Einzelfall bezogen ist, beraten wir Sie gerne persönlich.
Ein Scheidungsbeschluss eines deutschen Gerichts muss für einen türkischen Staatsbürger vor türkischen Behörden anerkannt sein. Die Scheidung könnte sonst nicht bei einem türkischen Personenstandesamt registriert werden. Der Antragsteller/ in würde weiterhin als verheiratet gelten.
Eine Folge wäre, dass man nicht erneut heiraten kann, weder in der Türkei noch in Deutschland (Ehefähigkeitszeugnis). Ein Scheidungsbeschluss in Deutschland, durch das die Ehe eines Türken in Deutschland für geschieden erklärt wurde, muss in der Türkei auch formal anerkannt werden, damit es dort rechtswirksam wird.
Sollte eine solche Anerkennung nicht stattfinden, haben ausländische Beschlüsse / Urteile keine rechtliche Wirkung bei türkischen Behörden. Ein Beschluss in einer Familiensache, welches in Deutschland ergangen ist und einen vollstreckbaren Inhalt hat (Errungenschaft und Unterhalt etc.), muss auch in der Türkei nochmals für vollstreckbar erklärt werden, damit es dort vollstreckt werden kann. Bei dem „Tenfiz davasi“ brauchen Sie dann einen weiteren, türkischen Anwalt – vor Ort.
Zuständig für diese Verfahren sind die Familiengerichte am letzten Wohnort in der Türkei.
Auch einer Entscheidung, durch die die Ehe eines Deutschen in der Türkei geschieden wurde, wird in Deutschland erst wirksam, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. So kann ein sog. ordre- public -Verstoß dazu führen, dass eine Anerkennung verwehrt wird. Es gilt somit selbstverständlich: vorher informieren!
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, A. Sagsöz
Bonn/ Köln
1. Ab dem 21.06.2012 wird die von 14 Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien) verabschiedete Rom IIIVerordnung (Nr. 1259/2010) auf Ehescheidungen mit Auslandsbezug angewendet. Nach der Rom III-VO unterliegt dann die Ehescheidung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten und nicht mehr dem Recht der Staatsangehörigkeit, wie nach der bisher geltender Rechtslage. Leben die Ehegatten in einem der Mitgliedstaaten und beantragen sie dort die Ehescheidung, ist ab dem 21.06.2012 das Recht dieses Staates anzuwenden und nicht mehr das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Eheleute besitzen. Den Eheleuten steht es jedoch frei, eine Rechtswahl hinsichtlich des anzuwenden Rechts zu treffen, die dann in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit hat. 2. Für Unterhaltsachen ist seit dem 18.06.2011 die Unterhaltsverordnung (Nr. 4/2009) anzuwenden, die ebenfalls an die gewöhnlichen Aufenthaltsorte anknüpft.
3. Für das Güterrecht ist ebenfalls eine Verordnung geplant. Auch hier soll das bisher bestehende Problem einer möglichen Rechtsspaltung gelöst werden.
Der Angeklagte war freizusprechen, laut Amtsgericht Hannover (vom Januar 2011 – 123/10). Der Entscheidung lag der Fall eines türkischen Staatsbürgers zugrunde, der ohne Visum zu touristischen Zwecken nach Deutschland eingereist war. Am 28. November 2010 wurde er von der Polizei am Flughafen Langenhagen festgenommen. Seit dem befindet er sich in Abschiebehaft in der jva. Es sei schon zweifelhaft, ob das Verhalten des Angeklagten „überhaupt den Tatbestand des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet“ erfüllt, so die Richter in der Urteilsbegründung. Der Verteidiger des Angeklagten berief sich auf die so genannte „Soysal-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Februar 2009 (C-228/06). Diese Entscheidung beziehe sich zwar formal nur zur Frage der aktiven Dienstleistungsfreiheit, gelte aber auch für Touristen (passive Dienstleistungsfreiheit). Eine Unterscheidung zwischen der aktiven Dienstleistungserbringung und der Entgegennahme von Dienstleistungen sei nicht möglich, da die eine ohne die andere nicht denkbar sei. Das Strafgericht schloss sich der Auffassung des Angeklagten „grundsätzlich“ an. Auf die Frage, ob hier die „Soysal-Entscheidung“ greife oder nicht, komme es aber nicht an. Diese Frage, könne nicht einmal von deutschen Juristen mit eindeutig „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden. Insofern könne man von einem rechts- und sprachunkundigen türkischen Staatsangehörigen erst recht nicht verlangen, dass er die mögliche Strafbarkeit seines Tuns erkennt. Hier liege weder Vorsatz noch Schuld vor, weil der Angeklagte auf Grund der „Soysal-Entscheidung“ der Überzeugung gewesen sei, visumsfrei einreisen zu können.
Damit setzt auch das AG Hannover die Bundesregierung unter Druck, denn obwohl bereits mehrere Entscheidungen vorliegen, wonach türkische Staatsangehörige kein Visum benötigen, wenn sie zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet einreisen möchten, hat die Bundesregierung noch nichts umgesetzt. Es bleibt abzuwarten, wie lange die Bundesregierung die Umsetzung der Soysal-Entscheidung hinausschieben kann.
Verfasser: Sagsöz
In einem von uns vertretenen Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Bonn streiten sich die Parteien, die türkische Staatsangehörige sind, über die Vermögensauseinandersetzung. Seit dem 1.1.2002 ist das neue türkische Familienrecht in Kraft. Es soll die Ehefrauen gleichberechtigen. Problematisch sind in unserem Fall die Übergangsvorschriften bzw., ob es einen Auskunftsanspruch -bei Entschädigung nach türkischem Recht- auch bei sog. Altehen geben kann. Die Antragstellerpartei geht hiervon wegen Gesetzesno. 4722 (Akzeptanzdatum 03/12/2001, Verbreitungsdatum öfftl. Zeitung: 08/12/2001, Zeitungsnummer: 24607) aus.
Nach Art.9/IV gilt das neue Auskunftsrecht, also neues ZGB, auch für die Altehe.
Falls es zudem keinen Auskunftsanspruch gäbe, könnte die Ehefrau auch gar nicht ihren Entschädigungsantrag beziffern. Der Fall ist noch nicht entschieden.
Verfasser Rechtsanwalt Sagsöz
AG Bonn- 408 F 362/10