Beschluss vom 04.10.2023 – 3 BV 31 e/23 mAnm Fuhlrott

Ein Grund für die Auflösung des Betriebsrats im Sinne von § 23 BetrVG kann sich auch aus einer Vielzahl von Gesetzesverstößen seitens des Betriebsrats ergeben. Der Betriebsrat hat vergangene Dienstpläne aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit regelmäßig zunächst nur stichprobenartig zu kontrollieren.

Ein Umfang der angezeigten Betriebsratsarbeit, welcher die gesetzlich vorgesehene Freistellung im Sinne von §38 BetrVG um ein Vielfaches übersteigt, kann starke Zweifel an der Erforderlichkeit der angezeigten Betriebsratsarbeit begründen.

Macht sich der Betriebsrat durch Beschluss eine falsche Versicherung an Eides Statt des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden zu eigen, stellt dies eine Pflichtverletzung dar.