Stellt ein Arbeitgeber Gebote und Verbote auf, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, sofern die Regeln die „Ordnung“ im Betrieb (§ 87 BetrVG) betreffen. Dazu gehören bsp. Anordnungen zum Umgang mit persönlichen Gegenständen im Büro. Bei Zimmerpflanzen hat der Betriebsrat also mitzureden.
Das geht aus einem Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg hervor.
Ein Arbeitgeber hatte seine Mitarbeiter per Aushang unter anderem darüber unterrichtet, dass persönliche Gegenstände nicht mehr als zehn Prozent der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche ausmachen dürften, das Bekleben von Möbeln, Wänden und Glasflächen verboten sei, belegte Arbeitsplätze aufgeräumt werden und nicht belegte ungenutzt bleiben müssten. Zudem sollten die Mitarbeiter regelmäßig die Schränke aufräumen und leeren sowie den Müll trennen. Mitgebrachte Pflanzen sollten die Mitarbeiter regelmäßig pflegen, gießen und zurückschneiden. In den Büroräumen sollten die Mitarbeiter zudem leise sein.
Gegen diese Anordnungen ging der Betriebsrat vor mit dem Hinweis, dass der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Gremiums missachtet habe. Bei Fragen der Ordnung im Betrieb hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Betrifft jedoch eine Maßnahme das Arbeitsverhalten, besteht kein Mitbestimmungsrecht, da lediglich die Arbeitspflicht der Mitarbeiter konkretisiert wird. Ein Mitbestimmungsrecht besteht laut ArbG Würzburg hinsichtlich der Anweisung, die Schrankoberseiten zu kontrollieren und Unnötiges zu entfernen. Auch das Verbot, ungenutzte Schreibtische als Ablage zu nutzen, betrifft eine Frage der Ordnung und ist daher mitbestimmungspflichtig.Gleiches gelte auch für die Anordnung, dass persönliche Gegenstände nicht mehr als zehn Prozent der Büro-Fläche einnehmen dürfen, weil hier nicht das Arbeiten, sondern das Zusammenleben im Betrieb betroffen sei.
Auch der Umgang mit den ins Büro mitgebrachten Pflanzen ist laut ArbG Würzburg mitbestimmungspflichtig. Da die Pflanzen den Mitarbeitern gehörten, sei die Anweisung dazu keine Frage des Arbeitsverhaltens.
Kein Mitbestimmungsrecht liegt dem Beschluss zufolge vor, wenn der Arbeitgeber verbietet, Schränke und Wände zu bekleben.
Die Anordnungen, in bestimmten Bereichen leise zu sprechen und den Arbeitsplatz aufgeräumt zu verlassen, betreffen die Arbeitsleistung – hier besteht also kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Die Pflicht zur Mülltrennung ergebe sich aus gesetzlichen Vorschriften, die der Regelungsmöglichkeit der Betriebsparteien ohnehin entzogen seien, so dass auch hier kein Mitbestimmungsrecht bestehe.
RA Sagsöz, Bonn
Quelle: Arbeitsgericht Würzburg, 08.06.2016 Aktenzeichen: 12 BV 25/15 Mitteilung der DGB Rechtsschutz GmbH