Mitarbeiterinnen im öffentlichen Dienst, die vor 1990 Kinder bekommen haben, können mit einer höheren Betriebsrente rechnen. Das BVG kippte eine Regelung, wonach die Mutterschutzzeiten vor 1990 nicht in die Berechnung der Betriebsrente einbezogen wurden, weil das Mutterschaftsgeld steuerfrei gestellt war. Dadurch zahlte der Arbeitgeber keine Umlagen, was sich wiederum auf die Berechnung der Betriebsrente auswirkte. Die Richter sahen hier ein Verbot der geschlechterbezogenen Diskriminierung.
Vor dem Amts- und Landgericht scheiterte sie zunächst. Die obersten Verfassungsrichter gaben ihr nun recht. Es gehe nicht an, dass die Monate im Mutterschutz nicht, Krankheitsmonate aber sehr wohl auf die Rente angerechnet werden.
Verfasser Rechtsanwalt Sagsöz
AZ: 1BvR 1409/10