Eine Kindesanhörung kann nicht durch Ordnungs- oder Zwangsmittel erzwungen werden.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Kindesmutter nach § 33 FamFG wegen Nichterscheinens komme nicht in Betracht, da das persönlicher Erscheinen der Kindesmutter nicht angeordnet wurde.
Kein Zwangsgeld gegen KindesmutterAuch die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 35 FamFG scheide aus, so das Oberlandesgericht. Zwangsmittel sanktionieren kein in der Vergangenheit liegenden Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung. Sie setzen vielmehr eine Anordnung voraus, die in der Zukunft noch durchgesetzt werden soll. Zudem müsse bereits eine Zuwiderhandlung erfolgt sein. So liege der Fall hier nicht. Eine gerichtliche Anordnung, das Kind zur Anhörung zu bringen, beziehe sich immer nur auf einen konkreten Termin.
Vorliegen einer GesetzeslückeNach Auffassung des Oberlandesgerichts liege eine Gesetzeslücke vor. Gegen ein Kind könne wohl kein Ordnungsmittel ergehen, da es nicht unentschuldigt fehlt. Damit komme auch eine zwangsweise Vorführung des Kindes nicht in Betracht.
Das Nichterscheinen des Kindes könne einen schwerwiegenden Grund für das Ausbleiben einer Anhörung darstellen.
Alternativ könne das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1666 BGB punktuell / vorläufig entzogen werden.
Ebenfalls möglich sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung des Kindes.
Die Ehegatten werden persönlich zu den Voraussetzungen der Scheidung angehört.Der Anwalt sollte und hat hier idR. nicht zu reden. Das Gericht befragt die Ehegatten regelmäßig zu zwei Umständen:
seit wann sie getrennt leben, ob sie ihre Ehe für zerrüttet halten und die diese endgültig zerrüttet ist.
Im Anschluß daran wird üblicherweise die Folgesache Versorgungsausgleich erörtert.
Sofern außergerichtlich Einverständnis über Vereinbarung über den (zB.) Unterhalt erzielt werden konnte, kann diese vor der Verkündung des Scheidungsbeschlusses gerichtlich protokolliert werden. Danach verkündet das Familiengericht den Scheidungsbeschluß. Rechtskräftig wird der Beschluss dann auch sofort , wenn die anwaltliche vertretenen Parteien beide ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichten.
Die Dauer eines solchen Termins beträgt lediglich ca. 10-30 Minuten, je nachdem ob noch Folgesachen (s.o.) zu klären sind.
Rechtsanwalt für Familienrecht/ Fachanwalt A. Sagsöz
Sekretariat 0228 9619720
In einem von uns vertretenen Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Bonn streiten sich die Parteien, die türkische Staatsangehörige sind, über die Vermögensauseinandersetzung. Seit dem 1.1.2002 ist das neue türkische Familienrecht in Kraft. Es soll die Ehefrauen gleichberechtigen. Problematisch sind in unserem Fall die Übergangsvorschriften bzw., ob es einen Auskunftsanspruch -bei Entschädigung nach türkischem Recht- auch bei sog. Altehen geben kann. Die Antragstellerpartei geht hiervon wegen Gesetzesno. 4722 (Akzeptanzdatum 03/12/2001, Verbreitungsdatum öfftl. Zeitung: 08/12/2001, Zeitungsnummer: 24607) aus.
Nach Art.9/IV gilt das neue Auskunftsrecht, also neues ZGB, auch für die Altehe.
Falls es zudem keinen Auskunftsanspruch gäbe, könnte die Ehefrau auch gar nicht ihren Entschädigungsantrag beziffern. Der Fall ist noch nicht entschieden.
Verfasser Rechtsanwalt Sagsöz
AG Bonn- 408 F 362/10
Das Amtsgericht Bonn hat entschieden, dass ein Kind einen Auskunftsanspruch gegen die Deutsche Telekom hat. Eine Mutter hatte nur den Vornamen und die alte Handynummer des Vaters.
Zur Feststellung der Vaterschaft erhob die Mutter im Namen ihres Kindes Auskunftsklage gegen die Deutsche Telekom. Nach Auffassung der Richter besitzt ein Kind einen Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Das ist schon erforderlich um einen Unterhaltsanspruch durchzusetzen.
Die Interessen des Kindes überwiegen damit gegenüber dem Datenschutzrecht des Vaters.