Kindesentführung; Haager Kindesentführungsübereinkommen; Anordnung einer RückführungHKiEntÜ Art. 13
Der Anordnung einer Rückführung steht nicht ohne weiteres entgegen, daß der die Rückführung beantragende Elternteil nicht im Herkunftsland (Tschechien), sondern in einem anderen Land (Ägypten) lebt. Ebenso steht der Anordnung einer Rückführung nicht ohne weiteres entgegen, daß der entführende Elternteil im Aufenthaltsstaat von einem neuen Lebenspartner ein Kind erwartet.
OLG Dresden, Beschluß v. 17. Januar 2023 – 21 UF 752/22
Die Ehegatten werden persönlich zu den Voraussetzungen der Scheidung angehört.Der Anwalt sollte und hat hier idR. nicht zu reden. Das Gericht befragt die Ehegatten regelmäßig zu zwei Umständen:
seit wann sie getrennt leben, ob sie ihre Ehe für zerrüttet halten und die diese endgültig zerrüttet ist.
Im Anschluß daran wird üblicherweise die Folgesache Versorgungsausgleich erörtert.
Sofern außergerichtlich Einverständnis über Vereinbarung über den (zB.) Unterhalt erzielt werden konnte, kann diese vor der Verkündung des Scheidungsbeschlusses gerichtlich protokolliert werden. Danach verkündet das Familiengericht den Scheidungsbeschluß. Rechtskräftig wird der Beschluss dann auch sofort , wenn die anwaltliche vertretenen Parteien beide ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichten.
Die Dauer eines solchen Termins beträgt lediglich ca. 10-30 Minuten, je nachdem ob noch Folgesachen (s.o.) zu klären sind.
Rechtsanwalt für Familienrecht/ Fachanwalt A. Sagsöz
Sekretariat 0228 9619720
Der Antragsteller begehrte in einem von uns geführen Verfahren die Scheidung, da seine Ehefrau seit Jahren im Koma lag. Das Gericht hatte die Einschlägigkeit des Art. 165 t ZGB zu prüfen. Diese Vorschrift ist einschlägig, wenn Geisteskrankheit vorliegt und die Chancen auf Heilung nicht gegeben sind. Nach türkischem Scheidungsrecht wäre die Scheidung hiernach möglich. Es wurden neurologisch-psychatrische Gutachten eingeholt, die die Geisteskrankheit idS. im vorliegenden Fall bestätigten. Dem Antrag wurde stattgegeben, da die Antragsgegnerin sich seit 2006 in einem schlafähnlichen Zustand befand, nicht ansprechbar war.
Eine Besserung war die kommenden Jahre auch nicht zu erwarten, die Ehe wurde geschieden.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht dem Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Ehescheidungsvoraussetzungen nach türkischem Recht vorlagen:
Das OLG Köln betonte, dass die Vorinstanz (Familiengericht Brühl) zu Recht davon ausging, dass sich der Scheidungsantrag aufgrund der beiderseitigen türkischen Staatsangehörigkeit der Eheleute gemäß EGBGB – Vorschriften nach türkischem Zivilgesetzbuch ( ZGB ) richtet, wobei sich der Antragsteller auf den Scheidungsgrund der Zerrüttung stützte. Zutreffend sei auch das Familiengericht davon ausgegangen , dass hier die Zerrüttungsvermutung des Art. 166 III und IV türkisches ZGB wegen des Widerspruchs der Antragsgegnerin nicht gegeben war, der Antragsteller die Zerrüttung substantiiert darzulegen hatte . Der Tatsachenvortrag des Antragstellers zur Zerrüttung der Ehe war nicht ausreichend.
Wenn der Scheidungsantrag auf Art . 166 des türkischen ZGB gestützt ist , kann die Gegenseite nach Art . 166 II t-ZGB der Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen. Das Widerspruchsrecht kann nach dem türkischen ZGB auch dann wenn die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und voraussichtlich nicht mehr hergestellt werden kann, eröffnet sein ; die deutschen Gerichte haben diese Entscheidung des türkischen Gesetzgebers zu beachten!
In diesem Fall ist Voraussetzung für die begehrte Scheidung nach Art . 166 Abs . 1 türkisches ZGB , das dem widersprechenden Teil zumindest ein geringes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe angelastet werden kann. Der Vortrag des jeweiligen Antragstellers darf hier nicht formelhaft erfolgen, um ein auch nur geringes Verschulden der Antragsgegnerin an der Zerrüttung der Ehe belegen zu können. Der zu fordernde substantiierte Vortrag zum “ geringen Verschulden “ ist nach der von der deutschen Rechtsprechung geteilten höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Türkei Voraussetzung für eine Zerrüttungsscheidung nach Art . 166 Abs . 1 des Türkischen ZGB. Bei einem Widerspruch gegen die Scheidung werden die verschuldensunabhängigen Zerrüttungsursachen nicht akzeptiert. Vielmehr ist von einem Alleinverschulden des klagenden Ehegatten auszugehen, wenn ein auch nur geringes Verschulden des widersprechenden Teils nicht festzustellen ist. Dann scheiterte der auf den Zerrüttungstatbestand nach Art . 166 Abs . 1 des türkischen ZGB gestützte Scheidungsantrag des Antragstellers am Widerspruch der Gegenseite, da er nicht ausnahmsweise im Sinne des Art . 166 Abs . 2 S . 2 türkisches ZGB als rechtsmissbräuchlich anzusehen war. Allein die Zerrüttung der Ehe und eine mehrjährige Trennung lässt einen Widerspruch noch nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Es müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen , dass dieser Widerspruch nur erfolgt , um einen Ehegatten böswillig an dem formalen Eheband festhalten zu lassen. Dies wurde aber nicht festgestellt. Insbesondere war der Vortrag der Antragsgegnerin im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zu berücksichtigen, wonach die Tatsache , dass sie sich häufig nicht zu Hause im Familienheim aufgehalten hat, darauf zurückzuführen war, dass sie in der Gastronomie berufstätig war und ganz erheblich zum Unterhalt der Familie hierdurch mit beigetragen hatte. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass sie ein geringes Verschulden an der behaupteten Zerrüttung treffen würde. Zutreffend wies der Antragsteller selbst darauf hin , dass dem entscheidenden Richter bei der Prüfung der Zerrüttungsvoraussetzung ein gewisser Ermessenspielraum zusteht. Dieser kann vorliegend aber nur dahin ausgeübt werden , dass eine Zerrüttung nicht festgestellt werden kann. Dabei sei der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er zum schlüssigen Vortrag der Scheidungsvoraussetzungen gehalten war, im Einzelnen in der Antragsschrift die ausländische Rechtssituation darzustellen und ggf . durch Einholung eines Rechtsgutachtens unter Beweis zu stellen hat.
Verfasser: RA Sagsöz
OLG Köln
4 WF 177/ 10 (Oktober 2010)
In einem von uns vertretenen Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Bonn streiten sich die Parteien, die türkische Staatsangehörige sind, über die Vermögensauseinandersetzung. Seit dem 1.1.2002 ist das neue türkische Familienrecht in Kraft. Es soll die Ehefrauen gleichberechtigen. Problematisch sind in unserem Fall die Übergangsvorschriften bzw., ob es einen Auskunftsanspruch -bei Entschädigung nach türkischem Recht- auch bei sog. Altehen geben kann. Die Antragstellerpartei geht hiervon wegen Gesetzesno. 4722 (Akzeptanzdatum 03/12/2001, Verbreitungsdatum öfftl. Zeitung: 08/12/2001, Zeitungsnummer: 24607) aus.
Nach Art.9/IV gilt das neue Auskunftsrecht, also neues ZGB, auch für die Altehe.
Falls es zudem keinen Auskunftsanspruch gäbe, könnte die Ehefrau auch gar nicht ihren Entschädigungsantrag beziffern. Der Fall ist noch nicht entschieden.
Verfasser Rechtsanwalt Sagsöz
AG Bonn- 408 F 362/10