Eine Kindesanhörung kann nicht durch Ordnungs- oder Zwangsmittel erzwungen werden.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Kindesmutter nach § 33 FamFG wegen Nichterscheinens komme nicht in Betracht, da das persönlicher Erscheinen der Kindesmutter nicht angeordnet wurde.
Kein Zwangsgeld gegen KindesmutterAuch die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 35 FamFG scheide aus, so das Oberlandesgericht. Zwangsmittel sanktionieren kein in der Vergangenheit liegenden Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung. Sie setzen vielmehr eine Anordnung voraus, die in der Zukunft noch durchgesetzt werden soll. Zudem müsse bereits eine Zuwiderhandlung erfolgt sein. So liege der Fall hier nicht. Eine gerichtliche Anordnung, das Kind zur Anhörung zu bringen, beziehe sich immer nur auf einen konkreten Termin.
Vorliegen einer GesetzeslückeNach Auffassung des Oberlandesgerichts liege eine Gesetzeslücke vor. Gegen ein Kind könne wohl kein Ordnungsmittel ergehen, da es nicht unentschuldigt fehlt. Damit komme auch eine zwangsweise Vorführung des Kindes nicht in Betracht.
Das Nichterscheinen des Kindes könne einen schwerwiegenden Grund für das Ausbleiben einer Anhörung darstellen.
Alternativ könne das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1666 BGB punktuell / vorläufig entzogen werden.
Ebenfalls möglich sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung des Kindes.
Schwiegereltern können Grundeigentum, das sie dem eigenen Kind und dessen Ehepartner geschenkt haben, bei Scheitern der Ehe unter Umständen zurückfordern, wenn bei der Schenkung für das Schwiegerkind die Vorstellung der Schwiegereltern erkennbar war, die Ehe werde fortbestehen, sodass die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommt. Ein Rückgewähranspruch anstelle eines bloßen Ausgleichs in Geld komme vor allem dann in Betracht, wenn sich die Schwiegereltern ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird.
Beschluss vom 03.12.2014, Az.: XII ZB 181/13
Der Schwiegersohn (Antragsgegner) und die Tochter (Antragstellerin) des Schenkers waren lange Jahre miteinander verheiratet. Sie bewohnten mit ihren beiden ehelichen Kindern die Erdgeschosswohnung in einem dem Vater der Antragstellerin gehörenden Hausanwesen. Im Jahr 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf die beiden Beteiligten zu deren jeweils hälftigem Miteigentum. Mitte 2004 trennten sich die Beteiligten, der Antragsgegner zog aus der Ehewohnung aus.
Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte er im Jahr 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Daraufhin trat der Vater der Antragstellerin Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn ab. Auf diese Abtretung gestützt hat die Antragstellerin ihren geschiedenen Ehemann im Jahr 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Beide Tatsacheninstanzen haben sich darauf gestützt, dass der geltend gemachte Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Abtretung verjährt gewesen sei, weil die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren gelte, die Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2006, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden sei, zu laufen begonnen habe und Verjährung daher mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten sei.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das OLG. Auf der Grundlage der vom OLG bislang getroffenen Feststellungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Vater der Antragstellerin ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zustand und dieser Anspruch wirksam an die Antragstellerin abgetreten wurde, meint der BGH. Erfolge eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, könne das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen.
Als weitere Voraussetzung muss laut BGH allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Auch wenn dies der Fall sei, könne in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen werde die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren sei. Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes löse dann aber – von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen – im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus. In Betracht komme eine solche Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich – wie im vorliegenden Fall – ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird.
Entgegen der Annahme der Vorinstanzen wäre ein solcher Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin nicht verjährt. Das Beschwerdegericht habe zu Unrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für anwendbar gehalten. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern sei grundstücksbezogen und richte sich daher – wie aus dem Gesetzeszweck und der Gesetzgebungsgeschichte folge – nach § 196 BGB. Dieser sehe für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.
Die gemeinsame elterliche Sorge kann nicht zur Regelung von Kommunikationsproblemen in der Beziehung der geschiedenen Kindeseltern aufgelöst werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beteiligten Kindeseltern sind geschiedene Eheleute. Ihre gemeinsamen Kinder leben seit der Trennung im Jahre 2007 bei der Kindesmutter. Die elterliche Sorge für ihre Kinder übten beide Eltern in der Folgezeit gemeinsam aus. Lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde auf die Kindesmutter übertragen. Für den Kindesvater vereinbarten die Eltern ein Umgangsrecht. Im Jahre 2012 hat die Kindesmutter beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen und dies mit zunehmenden Kommunikationsproblemen zwischen ihr und dem Kindesvater begründet, unter denen auch die Kinder zu leiden hätten.
Verweigerte Kommunikation der Kindesmutter mit dem Vater rechtfertigt nicht den Ausschluss des Vaters von der elterlichen SorgeDas Oberlandesgericht Hamm hat es abgelehnt, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und der Kindesmutter die Alleinsorge zu übertragen. Die im Jahre 2012 aufgetretenen Kommunikationsprobleme zwischen den Eheleuten rechtfertigten keine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Maßstab und Ziel sei insoweit allein das Kindeswohl und nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern. Unter Würdigung aller Gesichtspunkte des zu entscheidenden Falls sei die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten. Nach wie vor seien Vereinbarungen der Kindeseltern über wichtige Belange der Kinder möglich, in sorgerechtsrelevanten Themen gebe es kein Konfliktpotential zwischen ihnen. Der Kindesmutter sei es daher zuzumuten, weiterhin im Interesse des Kindeswohls mit dem Vater zu kooperieren. Dem Kindesvater sei es zuzumuten, seine Positionen gegenüber der Kindesmutter in maßvoller Weise geltend zu machen.
RA Sagsöz, Fachanwalt für Familienrecht Bonn 0228 9619720
Urteile und vergleichbare Staatsakte entfalten grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkung nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Das bedeutet, dass eine im Ausland durch Scheidung aufgelöste Ehe für den deutschen Rechtsbereich weiterhin idR. besteht. Soll die Ehe auch in der BRD als wirksam aufgelöst gelten, bedarf es der Anerkennung. Zuständig für die Anerkennung in NRW, ist das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Achtung: Die förmliche Anerkennung erfolgt auf Antrag.
Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (Dies kann auch die Rentenstelle sein!).
Mit Anerkennung der ausländischen Scheidung durch das Oberlandesgericht in Düsseldorf gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich als aufgelöst.Der Antrag auf Anerkennung wird beim Standesamt aufgenommen und dem Oberlandesgericht in Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Fachanwalt für Familienrecht, RA Sagsöz, – noch Fragen? 0228 9619720
Da die Vorlage der erforderlichen Unterlagen auf den Einzelfall bezogen ist, beraten wir Sie gerne persönlich.
Ein Scheidungsbeschluss eines deutschen Gerichts muss für einen türkischen Staatsbürger vor türkischen Behörden anerkannt sein. Die Scheidung könnte sonst nicht bei einem türkischen Personenstandesamt registriert werden. Der Antragsteller/ in würde weiterhin als verheiratet gelten.
Eine Folge wäre, dass man nicht erneut heiraten kann, weder in der Türkei noch in Deutschland (Ehefähigkeitszeugnis). Ein Scheidungsbeschluss in Deutschland, durch das die Ehe eines Türken in Deutschland für geschieden erklärt wurde, muss in der Türkei auch formal anerkannt werden, damit es dort rechtswirksam wird.
Sollte eine solche Anerkennung nicht stattfinden, haben ausländische Beschlüsse / Urteile keine rechtliche Wirkung bei türkischen Behörden. Ein Beschluss in einer Familiensache, welches in Deutschland ergangen ist und einen vollstreckbaren Inhalt hat (Errungenschaft und Unterhalt etc.), muss auch in der Türkei nochmals für vollstreckbar erklärt werden, damit es dort vollstreckt werden kann. Bei dem „Tenfiz davasi“ brauchen Sie dann einen weiteren, türkischen Anwalt – vor Ort.
Zuständig für diese Verfahren sind die Familiengerichte am letzten Wohnort in der Türkei.
Auch einer Entscheidung, durch die die Ehe eines Deutschen in der Türkei geschieden wurde, wird in Deutschland erst wirksam, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. So kann ein sog. ordre- public -Verstoß dazu führen, dass eine Anerkennung verwehrt wird. Es gilt somit selbstverständlich: vorher informieren!
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, A. Sagsöz
Bonn/ Köln
Das Zugewinnausgleichsrecht schreibt jedem Ehepartner die Hälfte des während der Ehezeit entstandenen Zugewinns zu. Dieser gesetzlich geschützte Anspruch kann im Falle der Scheidung schnell dazu führen, dass damit ein Unternehmen wirtschaftliche Probleme kriegen kann. Die Gefahr der wirtschaftlichen Überforderung, der ein Unternehmen in dieser Situation ausgesetzt ist, steht hinter dem gesetzlichen Anspruch auf Durchführung des Zugewinnausgleichs zurück. Der Ehepartner des Unternehmers/ der Unternehmerin kann dieses Recht durchsetzen und ggf. Auszahlung verlangen. Der Unternehmensinhaber wird nicht selten in Liquiditätsengpässe geraten, da der gesamte Anspruch (z.B.) nach einem rechtskräftigen Beschluss fällig wäre. Rücksichten muss der ausgleichsberechtigte Ehepartner nicht nehmen.
Aus dem zuvor beschriebenen Problemfeld ergeben sich eine Reihe von Fragen, sowohl für den Ehepartner, besonders aber für den Unternehmer. Die für den Unternehmer wichtigste Frage ist meist die, wie das Unternehmen nach der Zahlung des Zugewinnausgleichs überlebensfähig bleibt. Der Ausgleichsberechtigte hat in der Regel ein Interesse an einer wirtschaftlich sinnvollen Regelung, besonders, wenn der Unternehmer auch noch Unterhalt bezahlen muss, was regelmäßig der Fall ist.
Wie viel Ansprüche konkret auszugleichen sind, kann durch Fachleute (Gutachter, WPs) ermittelt werden, wenn der Wert des Unternehmens bekannt ist. Die Wertermittlung erfolgt auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften zur Bewertung von Unternehmen und hat darüber hinaus ebenfalls unter der Maßgabe zu erfolgen, dass es sich nicht um einen freien Verkauf oder sonstige Veräußerung handelt, sondern durch den Anspruch auf Zugewinn bedingt ist. Hier gibt es entscheidende Unterschiede, bei der einige Bewertungsmethoden ausscheiden, andere wiederum nur unter bestimmten Bedingungen anwendbar sind. Meist werden Kombinationsmethoden angewendet, die sowohl den Substanzwert als auch eingeschränkt den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens berücksichtigen. Manchmal, jedoch nicht in allen Fällen, ist neben der Substanz- und der Gewinnbewertung auch der eventuelle Markenwert eines Unternehmens mit in die Bewertung einzubringen. Natürlich kennt ein Unternehmen sein Unternehmen besser als jeder andere und kann meist genau sagen, wie sich die Kapitalverteilung oder die Gewinnentwicklung verhält. Anders verhält es sich nicht selten bei der Ermittlung des ideellen Wertes (sog. Goodwill, einem Wert, der auch den Markenwert eines Unternehmens erfasst). Jede Position, die zur Wertermittlung herangezogen werden kann, muss vorgelegt werden. Zuwiderhandlungen können mit Sanktionen belegt werden.
Im Rahmen dieser Ansprüche besteht regelmäßig ein Spannungsverhältnis zwischen möglicherweise jahrelang noch zu zahlendem Unterhalt und Zugewinn. Vor gerichtlicher Geltendmachung sollte schon im eigenen Interesse des potenziellen Gläubigers jeder Versuch unternommen werden, mit dem Unternehmensinhaber (Ehemann/ Ehefrau) eine außergerichtliche Lösung zu erzielen. Dieses Interesse wird ein vernünftiger Unternehmensleiter in jedem Fall haben müssen.
RA Sagsöz, Bonn
Es geht nicht mehr um die Frage, wer am Scheitern einer Ehe Schuld ist.
Dennoch kann man seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt verlieren, wenn man sich so ehefeindlich verhält, dass die Zahlung für den anderen Partner unerträglich wäre. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Ehefrau die langen berufsbedingten Abwesenheiten ihres als Fernfahrer tätigen Mannes ausnutzt, um ein intimes Verhältnis mit einem gemeinsamen Freund zu beginnen. In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte das Ehepaar den Freund zuvor wegen einer finanziellen Notlage bei sich aufgenommen. Das seit dreissig Jahren verheiratete, inzwischen geschiedene Paar stritt sich um den Trennungsunterhalt. Seit Sommer 2008 hatte die Frau ein Verhältnis mit dem Freund der Familie. Darin sah das Gericht ein einseitiges, grobes Fehlverhalten. Dies sei von derartigem Gewicht, dass die Frau hierdurch jeglichen Anspruch auf Unterhalt verliere.
Es komme aber stets auf die Gesamtbetrachtung an. In diesem Fall habe die Frau aber das Vertrauen in besonders schwerwiegender Weise verletzt. Die Aufnahme und die geheime Fortsetzung der Beziehung zu dem gemeinsamen Freund seien besonders gravierend. Ein Ehegatte könne sich nicht einerseits in eklatant rücksichtsloser, bloßstellender und verletzender Weise von der bisher gelebten Ehe distanzieren und dann andererseits auf Trennungsunterhalt hoffen.
In diesem Fall hat das Gericht einen einseitigen Ausbruch aus einer normal verlaufenden Ehe festgestellt. Eine solch grobe Verletzung der Ehe wie in diesem Falle dürfte jedoch häufig vor Gericht schwer nachzuweisen sein. RA Sagsöz, Fachanwalt für Familienrecht, Bonn
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2011 (AZ: 13 UF 3/11)
Beginnt ein Unterhaltsberechtigter seine Ausbildung aufgrund einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung erst verzögert, verliert er nicht den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern. Dies gilt zumindest dann, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes – gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit – aufnimmt. Dies hat der BGH mit Urteil vom 29.06.2011 entschieden. In dem zu entscheidenden Fall hatte die 1981 geborene (unverheiratete) Unterhaltsberechtigte nach dem Abitur zunächst ein freiwilliges soziales Jahr absolviert und anschließend ein Kind bekommen. Einige Monate nach dem dritten Geburtstag des Kindes begann sie im Oktober 2006 das Studium der Sozialpädagogik, welches sie knapp drei Jahre später im August 2009 abschloss. Der BGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Unterhaltsberechtigten gegenüber ihrem Vater ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für die Zeit von Juni 2008 bis August 2009 zustand. Dies hat der BGH bejaht. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt sei vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Dies bedeute, dass der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, dem Unterhaltsberechtigten eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten gegenüberstehe, die Ausbildung in angemessener und üblicher Zeit abzuschließen. Aus dem Gegenseitigkeitsprinzip folge dabei auch die Obliegenheit, die Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen. Die Frage, bis wann die Ausbildung aufgenommen werden müsse, könne nicht allgemein beantwortet werden, sondern richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Eine Obliegenheitsverletzung des Unterhaltsberechtigten liege aber jedenfalls nicht vor, wenn er seine Ausbildung aufgrund einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung verzögert beginne. Dies gelte zumindest dann, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, ggf. unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit, aufnehme. Der Gesetzgeber habe mit Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nach § 1615 Abs. 1 BGB dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung einräumen wollen, ob er das Kind in dieser Zeit im vollen Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten nutzen möchte. Auch in sozial- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften habe die Vollendung des dritten Lebensjahres durch das Kind besondere Bedeutung, so stehe ihm z.B. ab diesem Zeitpunkt gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII ein gesetzlich garantierter Kindergartenplatz zu. Hieraus folge die gesetzliche Wertung, dass es dem erziehungsberechtigten Elternteil möglich sein müsse, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes dessen Erziehung sicherzustellen, ohne hieran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehindert zu werden. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers strahle auch auf das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und seinen unterhaltspflichtigen Eltern aus.
Verf. Rechtsanwalt Sagsöz
Quelle: BGH, Urteil vom 29.06.2011 – XII ZR 127/09
Wann funktioniert eine Scheidung? Eine Ehe wird durch gerichtlichen Beschluss geschieden werden (früher Urteil). Es kommt nicht darauf an, wer schuld am Scheitern der Ehe ist. Nach dem Gesetz ist eine Ehe gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das heißt, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, ist dies ausreichend. Ist der andere Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden, dann gilt die Zerrüttungsvermutung nach dreijährigem Getrenntleben.
Wann ist das Amtsgericht für mein Scheidungsverfahren zuständig?
Das Familiengericht bei dem Amtsgericht ist zuständig, wenn einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen Aufenthalt im jeweiligen Gerichtsbezirk hat. Sollte dies nicht zutreffen, können weitergehende Regelungen dem § 122 FamFG entnommen werden.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der den Scheidungsantrag unterzeichnet und bei Gericht einreicht. Achtung: Ein Rechtsanwalt kann nur einen Ehepartner vor Gericht vertreten! Dies wird immer wieder falsch verstanden. Allerdings kann es möglich sein, dass nur ein Anwalt ausreichen kann und der andere Ehegatte nicht anwaltlich vertreten ist.
Welche Angelegenheiten können gleichzeitig mit der Scheidung geregelt werden? Auf Antrag können folgende Angelegenheiten für den Fall der Scheidung im Verbund mit dieser gerichtlich geregelt werden:
- Unterhalt / Ehegatten und, oder Kinder
- Sorgerecht für Kinder
- Umgang Kinder
- Regelungen bezüglich Ehewohnung und Hausrat
- Ansprüche aus dem Güterrecht, regelmäßig dem Zugewinnausgleich
Der sog. Versorgungsausgleich muss mit der Scheidung als Folgesache geregelt werden. Hier ist kein Sonderantrag notwendig. Die Folgesachen Unterhalt, Güterrecht, Wohnungs- und Hausratssachen betreffend müssen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache anhängig gemacht werden.
Grundsätzlich werden im Scheidungsurteil die Kosten gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass Antragsteller und Antragsgegner ihre eigenen Kosten (z.B. Anwaltskosten) selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte tragen. Die Gerichtskosten und Anwaltskosten richten sich nach der Höhe des Streitwerts, der vom Gericht festgesetzt wird.
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Ist die gerichtliche Entscheidung anfechtbar? Gegen den Scheidungsbeschluss und/oder die damit verbundenen Folgesachen ist die Beschwerde (früher Berufung) möglich. Die Beschwerde muss binnen eines Monats ab der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen OLG eingelegt werden.
Verfasser : RA Sagsöz