Das gemeinsame Sorgerecht kann auch dann begründet werden, wenn es zwischen den Eltern größere Unstimmigkeiten über die Ausübung des Umgangsrecht zwischen Vater und Kind kommt.
Der Antragsteller beantragte die gemeinsame elterliche Sorge für das nichteheliches Kind. Nach der Trennung der Kindeseltern gab es Meinungsverschiedenheiten über das Umgangsrecht des Antragstellers. Trotz einer Umgangsregelung gab es immer wieder Streit über das Umgangsrecht und über die Versorgung des Kindes.
Das Amtsgericht Brühl lehnte den Antrag auf Begründung des gemeinsames Sorgerechts ab.
Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde beim OLG Köln ein. Hier war er weitgehend erfolgreich.
– Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 12.03.2012 (Az.: 4 UF 267/11):
Es gab dem Antrag des Antragstellers teilweise statt und begründet- mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts – das gemeinsame Sorgerecht. Trotz der Unstimmigkeiten der Parteien könne das gemeinsame Sorgerecht begründet werden. Das OLG führt dazu aus:
“Der Senat ist der Auffassung, dass trotz der weitgehend von der Kindesmutter initiierten Unstimmigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechtes die Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Kindeseltern noch nicht so gestört sind, dass sie nicht in der Lage sind, sich über die wesentlichen Belange ihres Kindes zu einigen. Im Vordergrund steht das Kindeswohl. Die Kindeseltern müssen sich vergegenwärtigen, dass es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, wenn es in dem Bewusstsein aufwächst, dass beide Elternteile für es Verantwortung übernehmen wollen. Diesen Verantwortungsübernahmewillen hat der Kindesvater durch sein Engagement betreffend den Umgang mit seiner Tochter deutlich gezeigt. Der Kindesvater hat sich von Anfang an um seine Tochter gekümmert.
Die recht bald nach der Trennung aufkommende Sorge der Kindesmutter bezüglich des Umgangs des Vaters mit der Tochter rührte wohl vor allem daher, dass sie glaubte, sich durch den Kindesvater bevormundet zu fühlen bzw. den Eindruck bekam, der Kindesvater würde sich zu sehr in die alltäglichen Belange des Kindes einmischen.”
Da der Antragsgegner dazu zu neigen scheint, hier mit hineinregieren zu wollen, erscheint es dem Senat angebracht, zur Stärkung der Position der Mutter und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei der Kindesmutter zu belassen. So ist gewährleistet, dass Giulia bis auf die Umgangskontakte in der Obhut der Mutter verbleibt und ihr insoweit die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu regeln allein übertragen sind.
Das OLG hat es für vertretbar gehalten, dass der Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht erhält. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kindesmutter die Angelegenheiten des täglichen Lebens weiterhin alleine Regeln kann. Nur die Angelegenheiten von besonderer Bedeutung müssen damit gemeinsam entschieden werden. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen (§1629 Abs. 2 S. 2 BGB). Dies ist auch die Kindesmutter.
RA Sagsöz, Bonn
Beginnt ein Unterhaltsberechtigter seine Ausbildung aufgrund einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung erst verzögert, verliert er nicht den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern. Dies gilt zumindest dann, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes – gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit – aufnimmt. Dies hat der BGH mit Urteil vom 29.06.2011 entschieden. In dem zu entscheidenden Fall hatte die 1981 geborene (unverheiratete) Unterhaltsberechtigte nach dem Abitur zunächst ein freiwilliges soziales Jahr absolviert und anschließend ein Kind bekommen. Einige Monate nach dem dritten Geburtstag des Kindes begann sie im Oktober 2006 das Studium der Sozialpädagogik, welches sie knapp drei Jahre später im August 2009 abschloss. Der BGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Unterhaltsberechtigten gegenüber ihrem Vater ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für die Zeit von Juni 2008 bis August 2009 zustand. Dies hat der BGH bejaht. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt sei vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Dies bedeute, dass der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, dem Unterhaltsberechtigten eine Berufsausbildung zu ermöglichen, die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten gegenüberstehe, die Ausbildung in angemessener und üblicher Zeit abzuschließen. Aus dem Gegenseitigkeitsprinzip folge dabei auch die Obliegenheit, die Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen. Die Frage, bis wann die Ausbildung aufgenommen werden müsse, könne nicht allgemein beantwortet werden, sondern richte sich nach den Umständen des Einzelfalles. Eine Obliegenheitsverletzung des Unterhaltsberechtigten liege aber jedenfalls nicht vor, wenn er seine Ausbildung aufgrund einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung verzögert beginne. Dies gelte zumindest dann, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, ggf. unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit, aufnehme. Der Gesetzgeber habe mit Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nach § 1615 Abs. 1 BGB dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung einräumen wollen, ob er das Kind in dieser Zeit im vollen Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten nutzen möchte. Auch in sozial- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften habe die Vollendung des dritten Lebensjahres durch das Kind besondere Bedeutung, so stehe ihm z.B. ab diesem Zeitpunkt gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII ein gesetzlich garantierter Kindergartenplatz zu. Hieraus folge die gesetzliche Wertung, dass es dem erziehungsberechtigten Elternteil möglich sein müsse, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes dessen Erziehung sicherzustellen, ohne hieran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehindert zu werden. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers strahle auch auf das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und seinen unterhaltspflichtigen Eltern aus.
Verf. Rechtsanwalt Sagsöz
Quelle: BGH, Urteil vom 29.06.2011 – XII ZR 127/09
Nach dem Gesetz kann eine Ehe grundsätzlich erst geschieden werden, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt gelebt haben. Der Gesetzgeber will damit übereilte Scheidungen vermeiden. Das Trennungsjahr muss allerdings dann nicht abgewartet werden, wenn dies für einen der Eheleute eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Für das Oberlandesgericht München reicht es nicht als Härtegrund aus, wenn eine Ehefrau drei Tage nach der Eheschließung telefonisch von einer engen Freundin erfährt, dass der neben ihr sitzende Ehemann ihr gerade seine Liebe offenbart hat und ihr zudem schon am Tag vor der Hochzeit eine entsprechende Post geschickt hat. Ein derartiges Verhalten macht ein Abwarten des Trennungsjahres nicht unzumutbar, so das OLG München.
Die Aufnahme des Ehebruchspartners in die eheliche Wohnung, oder die grobe Verletzung der Treuepflicht können unter Umständen zu einer Härtefallscheidung führen.
Verf. Rechtsanwalt Sagsöz
Beschluss des OLG München vom 28.07.2010 Aktenzeichen: 33 WF 1104/10 FamFR 2010, 499
Wann funktioniert eine Scheidung? Eine Ehe wird durch gerichtlichen Beschluss geschieden werden (früher Urteil). Es kommt nicht darauf an, wer schuld am Scheitern der Ehe ist. Nach dem Gesetz ist eine Ehe gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das heißt, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, ist dies ausreichend. Ist der andere Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden, dann gilt die Zerrüttungsvermutung nach dreijährigem Getrenntleben.
Wann ist das Amtsgericht für mein Scheidungsverfahren zuständig?
Das Familiengericht bei dem Amtsgericht ist zuständig, wenn einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen Aufenthalt im jeweiligen Gerichtsbezirk hat. Sollte dies nicht zutreffen, können weitergehende Regelungen dem § 122 FamFG entnommen werden.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der den Scheidungsantrag unterzeichnet und bei Gericht einreicht. Achtung: Ein Rechtsanwalt kann nur einen Ehepartner vor Gericht vertreten! Dies wird immer wieder falsch verstanden. Allerdings kann es möglich sein, dass nur ein Anwalt ausreichen kann und der andere Ehegatte nicht anwaltlich vertreten ist.
Welche Angelegenheiten können gleichzeitig mit der Scheidung geregelt werden? Auf Antrag können folgende Angelegenheiten für den Fall der Scheidung im Verbund mit dieser gerichtlich geregelt werden:
- Unterhalt / Ehegatten und, oder Kinder
- Sorgerecht für Kinder
- Umgang Kinder
- Regelungen bezüglich Ehewohnung und Hausrat
- Ansprüche aus dem Güterrecht, regelmäßig dem Zugewinnausgleich
Der sog. Versorgungsausgleich muss mit der Scheidung als Folgesache geregelt werden. Hier ist kein Sonderantrag notwendig. Die Folgesachen Unterhalt, Güterrecht, Wohnungs- und Hausratssachen betreffend müssen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache anhängig gemacht werden.
Grundsätzlich werden im Scheidungsurteil die Kosten gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass Antragsteller und Antragsgegner ihre eigenen Kosten (z.B. Anwaltskosten) selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte tragen. Die Gerichtskosten und Anwaltskosten richten sich nach der Höhe des Streitwerts, der vom Gericht festgesetzt wird.
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Ist die gerichtliche Entscheidung anfechtbar? Gegen den Scheidungsbeschluss und/oder die damit verbundenen Folgesachen ist die Beschwerde (früher Berufung) möglich. Die Beschwerde muss binnen eines Monats ab der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen OLG eingelegt werden.
Verfasser : RA Sagsöz
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger zu 1) hatte als Bruder des (zukünftigen) Bräutigams dem Vater der Braut bei der Verlobungsfeier 8.000 € übergeben, damit dieser in die Eheschließung einwilligte. Die Ehe wurde auch geschlossen, die Braut verließ ihren Ehemann jedoch noch innerhalb des ersten Ehejahres und zog wieder in den Haushalt ihres Vaters. Die Kläger verlangten nun die Rückzahlung der 8.000 € und beriefen sich darauf, dass nach yezidischen Glauben eine Rückzahlungspflicht bestehe, wenn die Ehe deshalb keinen Bestand habe, weil die Braut den Bräutigam verlasse. Eine Pflicht das Brautgeld zurückzuzahlen hat das OLG Hamm jedoch aus folgenden Gründen verneint:
Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch bestehe nicht, da die Brautgeldabrede im Widerspruch zu den der deutschen Sitten- und Werteordnung zugrunde liegenden und im Grundgesetz verankerten Prinzipien der Freiheit der Eheschließung (Art. 6 GG) sowie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) stehe und somit nach § 138 BGB nichtig sei. Auch wenn das Grundgesetz zugleich das Gebot der Toleranz und der Offenheit für andere Kulturkreise enthalte, seien andersartige Gebräuche nur solange geschützt, wie sie nicht im eklatanten Widerspruch zu der allgemeinen Werteordnung stünden. Dem Klägervortrag hätten sich vorliegend zwar keine Anhaltspunkte für eine Zwangsheirat entnehmen lassen, jedoch stünde das Aushandeln eines Brautgeldes oft im Zusammenhang mit arrangierten Ehen, bei denen insbesondere den Töchtern wenig Mitspracherecht zukomme und auch vorliegend habe die Eheschließung überwiegend auf einer Übereinkunft der Familien beruht. Dadurch, dass die Heirat von der Zahlung eines beträchtlichen Brautgeldes abhängig gemacht würde, könne die Tochter nicht mehr frei wählen, wen sie heiraten möchte, sondern es käme als potentieller Bräutigam nur in Betracht, wer (oder wessen Familie) auch in der Lage sei, den Brautpreis aufzubringen. Dies verstoße jedoch gegen den Grundsatz der Freiheit der Eheschließung. Etwas anderes könne nur gelten, wenn es sich bei dem Brautgeld um einen rein symbolischen Betrag handle, was vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei.
Die Brautgeldabrede lasse sich darüber hinaus auch nicht mit der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG vereinbaren, die von den Gerichten bei der Auslegung des § 138 BGB zu beachten sei. Das Brautgeld sollte ausschließlich beim Vater der Braut verbleiben, also nicht der Braut selbst zu Gute kommen, so dass die Brautgeldabrede durchaus gewisse Ähnlichkeiten zum „Kauf“ aufweise. Auch verletzten die zwischen den Familien geführten Brautgeldverhandlungen das Selbstbestimmungsrecht der Tochter, diese sei vielmehr gleich einem Objekt oder einer Ware zum Gegenstand von Vertragsverhandlungen gemacht worden.
Das gefundene Ergebnis stehe, so das OLG Hamm, auch nicht im Widerspruch zur allgemein akzeptierten islamischen Morgengabe. Diese komme allein der Braut zu Gute und diene dieser zur Absicherung im Falle der Scheidung oder des Todes des Ehemanns. Damit unterscheide sie sich erheblich von dem hier gegenständlichen yezidischen Brautpreis.
Den Klägern stehe auch kein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Auch wenn die Voraussetzungen dem Grunde nach bestünden, da der Beklagte das Brautgeld ohne wirksamen Rechtsgrund durch Leistung der Kläger erlangt habe, scheitere ein Anspruch vorliegend an § 817 Satz 2 BGB, da die Kläger durch den Abschluss der Brautgeldabrede und die Zahlung des Brautgeldes selbst gegen die deutsche Sittenordnung verstoßen hätten.
Verfasser: RA Sagsöz
Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2011 – I-18 U 88/10
In einem von uns vertretenen Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Bonn streiten sich die Parteien, die türkische Staatsangehörige sind, über die Vermögensauseinandersetzung. Seit dem 1.1.2002 ist das neue türkische Familienrecht in Kraft. Es soll die Ehefrauen gleichberechtigen. Problematisch sind in unserem Fall die Übergangsvorschriften bzw., ob es einen Auskunftsanspruch -bei Entschädigung nach türkischem Recht- auch bei sog. Altehen geben kann. Die Antragstellerpartei geht hiervon wegen Gesetzesno. 4722 (Akzeptanzdatum 03/12/2001, Verbreitungsdatum öfftl. Zeitung: 08/12/2001, Zeitungsnummer: 24607) aus.
Nach Art.9/IV gilt das neue Auskunftsrecht, also neues ZGB, auch für die Altehe.
Falls es zudem keinen Auskunftsanspruch gäbe, könnte die Ehefrau auch gar nicht ihren Entschädigungsantrag beziffern. Der Fall ist noch nicht entschieden.
Verfasser Rechtsanwalt Sagsöz
AG Bonn- 408 F 362/10
Schwer zu glauben, aber Tatsache: auch auf Malta sollen nach dem Willen der Mehrheit der Bürger Scheidungen sehr bald schon möglich sein.
Der Wille des Volkes müsse respektiert werden, und das Parlament werde deswegen ein Gesetz zur Einführung der Ehescheidung verabschieden. Malta ist der einzige EU-Staat, in dem die Ehescheidung verboten ist. Nun ist die Ehescheidung weltweit nur noch auf den Philippinen verboten. Für die 400.000 Einwohner Maltas fängt eine neue Zeitrechnung an. Die Wähler hatten darüber zu befinden, ob Ehescheidung zulässig werden soll, wenn Eheleute mindestens vier Jahre getrennt leben und eine Versöhnung ausgeschlossen ist. An der Volksbefragung beteiligten sich am Samstag rund drei Viertel aller Wahlberechtigten.