Lebten die Ehegatten im türkischen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft, ist der Erbteil des überlebenden türkischen Ehegatten an dem in Deutschland belegenen unbeweglichen Nachlass nicht nach § BGB § 1371 Abs. BGB § 1371 Absatz 1 BGB erhöht.

Beschluss vom 21.11.2022 – 8 W 320/21