Das Ruhen der elterlichen Sorge ist nach § 1674 BGB festzustellen, wenn ein Elternteil auf längere Zeit nicht entscheidend in die Ausübung des Sorgerechts eingreifen kann.

Gründe hierfür können etwa eine langfristige Inhaftierung oder ein Aufenthalt im Ausland (zB. Türkei) sein.

 

Aber auch wenn das Jugendamt eine minderjährige Person (nach §  42 SGB VIII)  in Obhut nimmt, macht dies eine Beantragung von Hilfen zur Erziehung durch einen Sorgeberechtigten nicht entbehrlich.

Der Antragsteller begehrte in einem von uns geführen Verfahren die Scheidung, da seine Ehefrau seit Jahren im Koma lag. Das Gericht hatte die Einschlägigkeit des Art. 165 t ZGB  zu prüfen. Diese Vorschrift ist einschlägig, wenn Geisteskrankheit vorliegt und die Chancen auf Heilung nicht gegeben sind. Nach türkischem Scheidungsrecht wäre die Scheidung hiernach möglich. Es wurden neurologisch-psychatrische Gutachten eingeholt, die die Geisteskrankheit idS. im vorliegenden Fall bestätigten. Dem Antrag wurde stattgegeben, da die Antragsgegnerin sich seit 2006 in einem schlafähnlichen Zustand befand, nicht ansprechbar war.

Eine Besserung war die kommenden Jahre auch nicht zu erwarten, die Ehe wurde geschieden.