Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln (Az. 19 Ca 3743/18) hat eine Servicekraft, die u.a. am Karnevalssamstag gearbeitet hat, einen Anspruch darauf, dass eine „in der Karnevalszeit“ geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht.

Sie  war als Servicekraft bei der Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte der Klägerin ein Zeugnis. Mit dem Inhalt war die Klägerin nicht einverstanden und wollte die Verschriftlichung , während der Karnevalszeit gearbeitet zu haben. Sie hatte tatsächlich am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet. Der Arbeitgeber war der Ansicht diese Tage lägen nicht „in der Karnevalszeit“.

 Die Klage hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln (Urteil, Az. 19 Ca 3743/18) hielt fest, dass die Klägerin in der Karnevalszeit gearbeitet hat. Dabei sei die „Karnevalszeit“ kein gesetzlich exakt definierter Begriff. Allerdings bestehe im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum gerichtsbekannt kein Zweifel an der Auslegung des Begriffes. Anders als der Begriff der „Karnevalstage“, die sich ggf. nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag sowie Aschermittwoch beziehen könnten, lasse sich die „Karnevalszeit“ als die gesamte Hochzeit auffassen, in der Karneval gefeiert werde, mithin die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch.

Da im Rheinland und insbesondere im Kölner Zentrum die Arbeitsbelastung in der Gastronomie in der Karnevalszeit ebenfalls gerichtsbekannt besonders hoch sei, hätten Arbeitnehmer aus der Gastronomie auch ein berechtigtes Interesse daran, dass die Arbeit in dieser Karnevalszeit im Zeugnis besonders erwähnt wird.

Gericht: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2019 – 19 Ca 3743/18

 

Vor einer Massenkündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten, auch über die Berufsgruppen der betroffenen Arbeitnehmer. Fehlt diese Angabe, bleiben die Kündigungen dennoch wirksam. Der Fehler ist geheilt, wenn der Betriebsrat noch zu den Kündigungen Stellung nehmen kann, so aktuell das BAG.

Die Klägerin war von 1992 bis 2014 in der Produktionsabteilung beschäftigt. Ihre Arbeitgeberin wurde insolvent. Der Insolvenzverwalter entschied, den Betrieb stillzulegen. Er unterrichtete den Betriebsrat über die geplante Massenkündigung und legte ihm eine Liste aller betroffenen Beschäftigten vor. Diese enthielt zwar die Namen, aber nicht die Berufsgruppen der Arbeitnehmer.

Die Namensliste wurde Teil des sog. Interessenausgleichs vom 23.12.2013. Darin bestätigte der Betriebsrat, dass er vollständig unterrichtet wurde und das Konsultationsverfahren nach abschließender Beratung beendet sei. Der Insolvenzverwalter zeigte die geplante Massenentlassung der Bundesagentur für Arbeit an und kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.03.2014.

Im Kündigungsschutzprozess berief sich die Klägerin darauf, ihre Kündigung sei wegen fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens unwirksam. Die Angaben bezüglich der Berufsgruppen hätten zwingend erteilt werden müssen.

Die Klage blieb auch vor dem BAG ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts war der Fehler bei der Unterrichtung bereits geheilt, weil der Betriebsrat im Interessenausgleich noch Stellung nehmen konnte.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ordnet an, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens auch über die Berufsgruppen der betroffenen Arbeitnehmer informiert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG). Liefert der Arbeitgeber diese Information nicht, hat er den Betriebsrat nicht vollständig unterrichtet.

Die Erfurter Richter ließen im Urteil offen, ob dieser Fehler überhaupt nachteilige Rechtsfolgen haben kann, wenn der Betrieb ohnehin komplett schließt und alle Beschäftigten entlassen werden. Darauf kam es nach Ansicht des Gerichts nicht mehr an.

Die Unterlassung des Arbeitgebers sei dadurch geheilt worden, dass der Betriebsrat im  Interessenausgleich zu den Kündigungen Stellung nehmen konnte. Lässt sich der Stellungnahme entnehmen, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch als erfüllt ansieht, kann sich auch die gekündigte Arbeitnehmerin nicht mehr auf den Fehler berufen.

Keine günstige Entscheidung für die Arbeitnehmer.

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Quelle: BAG 09.06.2016 – 6 AZR 405/15 BAG, Pressemitteilung 30/16 vom 09.06.2016

Der Kündigungsschutz von Schwangeren wurde  gestärkt: Bei einer künstlichen Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) gilt das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle und nicht erst mit der erfolgreichen Einnistung – so das BAG.

Eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung. Dies hat der Zweite Senat des (BAG) jetzt entschieden und damit – wie schon die Vorinstanzen – der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben.

Die Klägerin genoss bei ihrem Zugang wegen des zuvor erfolgten Embryonentransfers den besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG.

Die Kündigung verstößt zudem gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. §§ 1, 3 AGG. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. Februar 2008 (C-506/06) entschieden, es könne eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen, wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen werde, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzogen habe.

Im Streitfall durfte das Landesarbeitsgericht nach den gesamten Umständen davon ausgehen, dass die Kündigung wegen der (beabsichtigten) Durchführung einer solchen Behandlung und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft erklärt wurde.

BAG, Urteil vom 26.03.2015

Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn

Quelle Beck Verlag