Schätzungsweise 85% der Mediationen sollen laut einer Erhebung des Anwaltvereins zum Erfolg führen (DAV). Eine Mediation ist aber nur möglich, wenn die Parteien freiwillig zur Teilnahme bereit sind. In diesem Fall aber wäre für uns das erste Ziel alle Themen so erfolgreich abzuarbeiten, dass kein Konfliktthema mehr vor Gericht ausgefochten werden muss (Umgang, Unterhalt pp.). Die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren und kann in jeder Phase beendet werden. Wir bieten ein Informationsgespräch über Mediation nach § 135 FamFG. Erteilt das Gericht in Ihrem Fall eine Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch über die Mediation, kann hier zeitnah ein Termin erfolgen.

Vorteile einer Mediation:

Der gerichtlich ausgetragene Konflikt wird oftmals als eine Art Kampfsituation begriffen. Die Gefahr von  Zerstörung menschlicher Beziehungen liegt auf der Hand. Gerichtliche Urteile fallen häufig nach dem Grundsatz „alles oder nichts“ aus. Die Mediation aber geht davon aus, dass Vereinbarungen, die durch eigene Initiative zustande gekommen sind, nachhaltiger sind, als Entscheidungen die durch Urteil ergehen. Aufgabe eines Mediators ist es nicht, ein Urteil zu sprechen. Vielmehr liegt es an den Konfliktparteien selbst, eine ihren Interessen entsprechende Problemlösung zu erarbeiten. Alle sollen durch diese Übereinkunft „gewinnen“.  Dies wird unter anderem auch durch bestimmte Kommunikationstechniken des Mediators erreicht. Die in der Mediation getroffenen Abschlussvereinbarungen sind dabei verbindlich.

Bereiche, in denen Mediation erfolgreich angewandt wird, sind unter anderem:

-Nachbarschaftsstreitigkeiten

– Streitigkeiten unter Gesellschaftern

-arbeitsrechtliche Konflikte

-Erbschaftskonflikten und

-bei Trennung und Scheidung,

wobei wir unseren Schwerpunkt auf  die Letztgenannten drei Bereiche legen.

Mediator und Fachanwalt für Familienrecht Sagsöz berät Sie gerne unter:  0228 – 9619720 in Bonn, oder unter 0221- 80060846 in Köln.

Siehe auch  www.mediationsanwalt-bonn.de

Zahlt ein Antragsteller keinen Unterhalt, kann dies auch Bedeutung in einer Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht haben.Der Antragsteller hat einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge hinsichtlich des Kindes  gestellt. Die Parteien waren nicht verheiratet. Das Amtsgericht hatte die Übertragung des Sorgerechts abgelehnt. Dagegen hat der Antragssteller Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln eingelegt. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht nunmehr die Möglichkeit, das Kindesväter das gemeinsame, oder gar alleinige Sorgerecht  gerichtlich  beantragen können. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Beschwerde aber in diesem Fall zurückgewiesen:

Der Antragsteller habe seit der Geburt des Kindes keine Unterhaltszahlungen geleistet. Auch sonst sei der Kindesvater nicht zuverlässig. Dabei vertrat das Oberlandesgericht insbesondere auch die Auffassung, dass Unterhaltszahlungen Auswirkungen auf das Sorgerecht haben können. Er kooperierte zudem weder mit dem Jugendamt, noch war er bei den Umgangskonakten zuverlässig. Das alles hat beim OLG Köln einen negativen Eindruck hinterlassen.

Die Übertragung des Sorgerechts muss im Ergebnis dem Kindeswohl entsprechen. Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsteller gleich in mehrfacher Hinsicht als unzuverlässig gezeigt.

Wenn irgendwie möglich, sollten in derartigen Konflikten alle Möglichkeiten der Mediation aussgeschöpft werden,  bevor ein Gerichtsverfahren angestrengt wird. Eine vernünftige und bewusste Entscheidung beider Elternteile durch eine Mediation, ist die beste Grundlage für eine ausgewogene und konstruktive Erziehung. Nicht zuletzt fühlen sich auch die Eltern deutlich wohler, wenn nicht einfach eine Entscheidung über den Kopf hinweg erfolgt, wie dies bei Gerichtsverfahren regelmäßig der Fall sein dürfte.

Wir beraten Sie gerne vorab: 0228 – 9619720.

Infos unter:  www.mediationsanwalt-bonn.de oder   www.bonn-rechtsanwalt.de