Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger zu 1) hatte als Bruder des (zukünftigen) Bräutigams dem Vater der Braut bei der Verlobungsfeier 8.000 € übergeben, damit dieser in die Eheschließung einwilligte. Die Ehe wurde auch geschlossen, die Braut verließ ihren Ehemann jedoch noch innerhalb des ersten Ehejahres und zog wieder in den Haushalt ihres Vaters. Die Kläger verlangten nun die Rückzahlung der 8.000 € und beriefen sich darauf, dass nach yezidischen Glauben eine Rückzahlungspflicht bestehe, wenn die Ehe deshalb keinen Bestand habe, weil die Braut den Bräutigam verlasse. Eine Pflicht das Brautgeld zurückzuzahlen hat das OLG Hamm jedoch aus folgenden Gründen verneint:

Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch bestehe nicht, da die Brautgeldabrede im Widerspruch zu den der deutschen Sitten- und Werteordnung zugrunde liegenden und im Grundgesetz verankerten Prinzipien der Freiheit der Eheschließung (Art. 6 GG) sowie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) stehe und somit nach § 138 BGB nichtig sei. Auch wenn das Grundgesetz zugleich das Gebot der Toleranz und der Offenheit für andere Kulturkreise enthalte, seien andersartige Gebräuche nur solange geschützt, wie sie nicht im eklatanten Widerspruch zu der allgemeinen Werteordnung stünden. Dem Klägervortrag hätten sich vorliegend zwar keine Anhaltspunkte für eine Zwangsheirat entnehmen lassen, jedoch stünde das Aushandeln eines Brautgeldes oft im Zusammenhang mit arrangierten Ehen, bei denen insbesondere den Töchtern wenig Mitspracherecht zukomme und auch vorliegend habe die Eheschließung überwiegend auf einer Übereinkunft der Familien beruht. Dadurch, dass die Heirat von der Zahlung eines beträchtlichen Brautgeldes abhängig gemacht würde, könne die Tochter nicht mehr frei wählen, wen sie heiraten möchte, sondern es käme als potentieller Bräutigam nur in Betracht, wer (oder wessen Familie) auch in der Lage sei, den Brautpreis aufzubringen. Dies verstoße jedoch gegen den Grundsatz der Freiheit der Eheschließung. Etwas anderes könne nur gelten, wenn es sich bei dem Brautgeld um einen rein symbolischen Betrag handle, was vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei.

Die Brautgeldabrede lasse sich darüber hinaus auch nicht mit der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG vereinbaren, die von den Gerichten bei der Auslegung des § 138 BGB zu beachten sei. Das Brautgeld sollte ausschließlich beim Vater der Braut verbleiben, also nicht der Braut selbst zu Gute kommen, so dass die Brautgeldabrede durchaus gewisse Ähnlichkeiten zum „Kauf“ aufweise. Auch verletzten die zwischen den Familien geführten Brautgeldverhandlungen das Selbstbestimmungsrecht der Tochter, diese sei vielmehr gleich einem Objekt oder einer Ware zum Gegenstand von Vertragsverhandlungen gemacht worden.

Das gefundene Ergebnis stehe, so das OLG Hamm, auch nicht im Widerspruch zur allgemein akzeptierten islamischen Morgengabe. Diese komme allein der Braut zu Gute und diene dieser zur Absicherung im Falle der Scheidung oder des Todes des Ehemanns. Damit unterscheide sie sich erheblich von dem hier gegenständlichen yezidischen Brautpreis.

Den Klägern stehe auch kein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Auch wenn die Voraussetzungen dem Grunde nach bestünden, da der Beklagte das Brautgeld ohne wirksamen Rechtsgrund durch Leistung der Kläger erlangt habe, scheitere ein Anspruch vorliegend an § 817 Satz 2 BGB, da die Kläger durch den Abschluss der Brautgeldabrede und die Zahlung des Brautgeldes selbst gegen die deutsche Sittenordnung verstoßen hätten.

Verfasser: RA Sagsöz

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2011 – I-18 U 88/10

Nach geltender Rechtslage können Lebenspartner das leibliche Kind des anderen Partners adoptieren, es ist ihnen aber nicht möglich, ein vom Lebenspartner adoptiertes Kind zu adoptieren. Nach § 1742 BGB kann ein angenommenes Kind nämlich nur vom Ehegatten des Annehmenden angenommen werden. Lebenspartnern ist hingegen zwar nach § 9 Abs. 7 Satz 1 LPartG gestattet, das leibliche Kind des Lebenspartners zu adoptieren. Ein zuvor durch einen Lebenspartner adoptiertes nichtleibliches Kind kann vom anderen Partner aber nicht adoptiert werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1742 BGB sowie dem fehlenden Verweis auf § 1742 BGB in § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG.

Das OLG Hamburg hat in diesem Verbot der sogenannten sukzessiven Adoption durch den Lebenspartner des zunächst Annehmenden einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gesehen und die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Ansicht des OLG Hamburg ist die derzeitige Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Adoptionsrecht nicht gerechtfertigt. Die frühere Privilegierung der Ehe, als einziger rechtlich abgesicherten Lebensgemeinschaft, sei mittlerweile überholt, da sich eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe hinsichtlich dem Bestehen einer auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner, nicht unterschieden und daher grundsätzlich gleichzustellen seien. Auch seien keine Gesichtspunkte des Kindeswohls ersichtlich, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Das Wohl des Kindes sei nicht generell dadurch gefährdet, dass es mit zwei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern aufwachse, vielmehr sei hier, wie bei jeder Adoption, die Prüfung des Einzelfalls entscheidend. Dass eine Gefährdung des Kindeswohls nicht generell vorliege, ergebe sich auch schon daraus, dass die Adoption eines leiblichen Kindes eines Lebenspartners bereits möglich ist. Eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ergebe sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerfG schließlich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Danach habe der Staat alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder beeinträchtigt und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, Art. 6 Abs. 1 GG räume der Familienplanung von Mann und Frau aber keine verfassungsrechtliche Vorrangstellung ein.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 22.12.2010 – 2 Wx 23/09

Jedem Land steht es frei, ob es ausländische Urteile  anerkennt. Anders ist dies, wenn ein Staat durch Staatsverträge gebunden ist. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend, sog. „hinkende Ehe“. Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam gelöst sein, bedarf es der Anerkennung. In NRW ist insoweit das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig. Achtung, die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag.

Die Anerkennung bindet sodann alle Gerichte und Behörden in Deutschland. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch in der BRD als geschieden.

Wichtig! Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen werden nicht berührt.