1. Ab dem 21.06.2012 wird die von 14 Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien) verabschiedete Rom IIIVerordnung (Nr. 1259/2010) auf Ehescheidungen mit Auslandsbezug angewendet.  Nach der Rom III-VO unterliegt dann die Ehescheidung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten und nicht mehr dem Recht der Staatsangehörigkeit, wie nach der bisher geltender Rechtslage. Leben die Ehegatten in einem der Mitgliedstaaten und beantragen sie dort die Ehescheidung, ist ab dem 21.06.2012 das Recht dieses Staates anzuwenden und nicht mehr das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Eheleute besitzen. Den Eheleuten steht es jedoch frei, eine Rechtswahl hinsichtlich des anzuwenden Rechts zu treffen, die dann in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit hat. 2. Für Unterhaltsachen ist seit dem 18.06.2011 die Unterhaltsverordnung (Nr. 4/2009) anzuwenden, die ebenfalls an die gewöhnlichen Aufenthaltsorte anknüpft.

3. Für das Güterrecht ist ebenfalls eine Verordnung geplant. Auch hier soll das bisher bestehende Problem einer möglichen Rechtsspaltung gelöst werden.