Zum Scheidungstermin müssen die Ehegatten erscheinen. Im Scheidungstermin stellt der Rechtsanwalt des Antragstellers den Antrag, die Ehe zu scheiden.Möglicherweise haben beide einen solchen Antrag gestellt.

Die Ehegatten werden  persönlich zu den Voraussetzungen der Scheidung angehört.Der Anwalt sollte und hat hier idR. nicht zu reden. Das Gericht befragt die Ehegatten regelmäßig zu zwei Umständen:

seit wann sie getrennt leben, ob sie ihre Ehe für zerrüttet halten und die diese  endgültig zerrüttet ist.

Im Anschluß daran wird üblicherweise die Folgesache Versorgungsausgleich erörtert.

Sofern außergerichtlich Einverständnis über Vereinbarung über den (zB.) Unterhalt erzielt werden konnte, kann diese vor der Verkündung des Scheidungsbeschlusses gerichtlich protokolliert werden. Danach verkündet das Familiengericht den Scheidungsbeschluß. Rechtskräftig wird der Beschluss dann auch sofort , wenn die anwaltliche vertretenen Parteien beide ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichten.

Die Dauer eines solchen Termins beträgt lediglich ca. 10-30 Minuten, je nachdem ob noch Folgesachen (s.o.)  zu klären sind.

Rechtsanwalt für Familienrecht/ Fachanwalt A. Sagsöz

Sekretariat 0228 9619720

ra-alpan.de

Das gemeinsame Sorgerecht kann auch dann begründet werden, wenn es zwischen den Eltern größere Unstimmigkeiten über die Ausübung des Umgangsrecht zwischen Vater und Kind kommt.

Der Antragsteller beantragte die gemeinsame elterliche Sorge für das nichteheliches Kind.  Nach der Trennung der Kindeseltern gab es Meinungsverschiedenheiten über das Umgangsrecht des Antragstellers. Trotz einer Umgangsregelung  gab es immer wieder Streit über das Umgangsrecht und über die Versorgung des Kindes.

Das Amtsgericht Brühl lehnte den Antrag auf Begründung des gemeinsames Sorgerechts ab.

Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde beim OLG Köln ein. Hier war er weitgehend erfolgreich.

– Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 12.03.2012 (Az.: 4 UF 267/11):

Es gab dem Antrag des Antragstellers teilweise statt und begründet- mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts – das gemeinsame Sorgerecht.  Trotz der Unstimmigkeiten der Parteien könne das gemeinsame Sorgerecht begründet werden. Das OLG führt dazu aus:

“Der Senat ist der Auffassung, dass trotz der weitgehend von der Kindesmutter initiierten Unstimmigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechtes die Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Kindeseltern noch nicht so gestört sind, dass sie nicht in der Lage sind, sich über die wesentlichen Belange ihres Kindes zu einigen. Im Vordergrund steht das Kindeswohl. Die Kindeseltern müssen sich vergegenwärtigen, dass es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, wenn es in dem Bewusstsein aufwächst, dass beide Elternteile für es Verantwortung übernehmen wollen. Diesen Verantwortungsübernahmewillen hat der Kindesvater durch sein Engagement betreffend den Umgang mit seiner Tochter deutlich gezeigt. Der Kindesvater hat sich von Anfang an um seine Tochter gekümmert.

Die recht bald nach der Trennung aufkommende Sorge der Kindesmutter bezüglich des Umgangs des Vaters mit der Tochter rührte wohl vor allem daher, dass sie glaubte, sich durch den Kindesvater bevormundet zu fühlen bzw. den Eindruck bekam, der Kindesvater würde sich zu sehr in die alltäglichen Belange des Kindes einmischen.”

Da der Antragsgegner dazu zu neigen scheint, hier mit hineinregieren zu wollen, erscheint es dem Senat angebracht, zur Stärkung der Position der  Mutter  und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei der Kindesmutter zu belassen. So ist gewährleistet, dass Giulia bis auf die Umgangskontakte in der Obhut der Mutter verbleibt und ihr insoweit die Angelegenheiten des täglichen Lebens zu regeln allein übertragen sind.

Das OLG hat es für vertretbar gehalten, dass der Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht  erhält. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Kindesmutter die Angelegenheiten des täglichen Lebens weiterhin alleine Regeln kann. Nur die Angelegenheiten von besonderer Bedeutung müssen damit gemeinsam entschieden werden. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen (§1629 Abs. 2 S. 2 BGB). Dies ist auch die Kindesmutter.

RA Sagsöz, Bonn

Zahlt ein Antragsteller keinen Unterhalt, kann dies auch Bedeutung in einer Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht haben.Der Antragsteller hat einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge hinsichtlich des Kindes  gestellt. Die Parteien waren nicht verheiratet. Das Amtsgericht hatte die Übertragung des Sorgerechts abgelehnt. Dagegen hat der Antragssteller Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln eingelegt. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht nunmehr die Möglichkeit, das Kindesväter das gemeinsame, oder gar alleinige Sorgerecht  gerichtlich  beantragen können. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Beschwerde aber in diesem Fall zurückgewiesen:

Der Antragsteller habe seit der Geburt des Kindes keine Unterhaltszahlungen geleistet. Auch sonst sei der Kindesvater nicht zuverlässig. Dabei vertrat das Oberlandesgericht insbesondere auch die Auffassung, dass Unterhaltszahlungen Auswirkungen auf das Sorgerecht haben können. Er kooperierte zudem weder mit dem Jugendamt, noch war er bei den Umgangskonakten zuverlässig. Das alles hat beim OLG Köln einen negativen Eindruck hinterlassen.

Die Übertragung des Sorgerechts muss im Ergebnis dem Kindeswohl entsprechen. Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsteller gleich in mehrfacher Hinsicht als unzuverlässig gezeigt.

Wenn irgendwie möglich, sollten in derartigen Konflikten alle Möglichkeiten der Mediation aussgeschöpft werden,  bevor ein Gerichtsverfahren angestrengt wird. Eine vernünftige und bewusste Entscheidung beider Elternteile durch eine Mediation, ist die beste Grundlage für eine ausgewogene und konstruktive Erziehung. Nicht zuletzt fühlen sich auch die Eltern deutlich wohler, wenn nicht einfach eine Entscheidung über den Kopf hinweg erfolgt, wie dies bei Gerichtsverfahren regelmäßig der Fall sein dürfte.

Wir beraten Sie gerne vorab: 0228 – 9619720.

Infos unter:  www.mediationsanwalt-bonn.de oder   www.bonn-rechtsanwalt.de