Schwiegereltern können Grundeigentum, das sie dem eigenen Kind und dessen Ehepartner geschenkt haben, bei Scheitern der Ehe unter Umständen zurückfordern, wenn bei der Schenkung für das Schwiegerkind die Vorstellung der Schwiegereltern erkennbar war, die Ehe werde fortbestehen, sodass die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommt. Ein Rückgewähranspruch anstelle eines bloßen Ausgleichs in Geld komme vor allem dann in Betracht, wenn sich die Schwiegereltern ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird.
Beschluss vom 03.12.2014, Az.: XII ZB 181/13
Der Schwiegersohn (Antragsgegner) und die Tochter (Antragstellerin) des Schenkers waren lange Jahre miteinander verheiratet. Sie bewohnten mit ihren beiden ehelichen Kindern die Erdgeschosswohnung in einem dem Vater der Antragstellerin gehörenden Hausanwesen. Im Jahr 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf die beiden Beteiligten zu deren jeweils hälftigem Miteigentum. Mitte 2004 trennten sich die Beteiligten, der Antragsgegner zog aus der Ehewohnung aus.
Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte er im Jahr 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Daraufhin trat der Vater der Antragstellerin Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn ab. Auf diese Abtretung gestützt hat die Antragstellerin ihren geschiedenen Ehemann im Jahr 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Beide Tatsacheninstanzen haben sich darauf gestützt, dass der geltend gemachte Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Abtretung verjährt gewesen sei, weil die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren gelte, die Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2006, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden sei, zu laufen begonnen habe und Verjährung daher mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten sei.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das OLG. Auf der Grundlage der vom OLG bislang getroffenen Feststellungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Vater der Antragstellerin ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zustand und dieser Anspruch wirksam an die Antragstellerin abgetreten wurde, meint der BGH. Erfolge eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, könne das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen.
Als weitere Voraussetzung muss laut BGH allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Auch wenn dies der Fall sei, könne in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen werde die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren sei. Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes löse dann aber – von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen – im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus. In Betracht komme eine solche Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich – wie im vorliegenden Fall – ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird.
Entgegen der Annahme der Vorinstanzen wäre ein solcher Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin nicht verjährt. Das Beschwerdegericht habe zu Unrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für anwendbar gehalten. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern sei grundstücksbezogen und richte sich daher – wie aus dem Gesetzeszweck und der Gesetzgebungsgeschichte folge – nach § 196 BGB. Dieser sehe für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.