Jedem Land steht es frei, ob es ausländische Urteile anerkennt. Anders ist dies, wenn ein Staat durch Staatsverträge gebunden ist. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend, sog. „hinkende Ehe“. Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam gelöst sein, bedarf es der Anerkennung. In NRW ist insoweit das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig. Achtung, die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag.
Die Anerkennung bindet sodann alle Gerichte und Behörden in Deutschland. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch in der BRD als geschieden.
Wichtig! Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen werden nicht berührt.