– Für einen erfolgreichen Scheidungsantrag wird regelmäßig gefordert, dass man zumindest ein Jahr lang getrennt von „Tisch und Bett“ lebt. Ein Getrenntleben ist auch möglich, wenn man noch gemeinsam innerhalb der ehelichen Wohnung lebt. Bei einer nicht einverständlichen Scheidung kann die Trennungszeit entprechend länger (drei Jahre) betragen.
– Beim Ehegattenunterhalt ist streng zu unterscheiden zwischen dem Trennungs- und dem nachehelichen Unterhalt. Dieser kommt in Betracht, wenn „überschiessendes Einkommen“ vorhanden ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen für solch einen Anspruch hängen stark vom Einzelfall ab.
Hinweis: Errechnen Sie sich den Unterhalt eher nicht selbst. Dies kann ein Fachmann letztlich oft kostenärmer regeln.
– Das während der Ehe erworbene Vermögen wird im Scheidungsverfahren im Rahmen des Zugewinnausgleiches auseinandergesetzt. Etwas kann durchaus für ausländische Ehepaare gelten.
– Bei einer Ehe von kurzer Dauer findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt, es sei denn, dies wird ausdrücklich beantragt.
-Regelmäßig verbleibt es auch nach Scheidung bei dem gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile. Nur auf Antrag und in Ausnahmefällen wird einem Ehepartner das alleinige Sorgerecht übertragen.
-Die Höhe des Kindesunterhalts lässt sich aus der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Auch hier gilt aber Vorsicht bei Eigenberechnungen.
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