Wir haben es in der Praxis oft mit säumigen Unterhaltsschuldnern zu tun -und zwar sowohl auf der eigenen, als auch auf der gegnerischen Seite.  Wenn Sie hiervon betroffen sind, macht es Sinn, sich folgende Gedanken zu machen: Wer eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt, macht sich im Sinne von § 170 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.

Was kann hiernach einerseits getan werden, um eine strafrechtliche Sanktion des Unterhaltsverpflichteten zu erreichen?

Andererseits, was muss der Unterhaltsverpflichtete tun, um sich gegen eine strafrechtliche Verfolgung wirksam zur Wehr zu setzen?

Zunächst ist anzumerken, dass viele Strafanträge wegen Verletzung einer Unterhaltspflicht selten wirklich massive Durchschlagskraft entwickeln (Haft oder Bewährungsstrafe, ggf. aber Geldstrafe). Dies kann allenfalls dann anders sein, wenn man als Betroffener gar nicht reagiert, zB. indem man zu einem möglichen Gerichtstermin gar nicht erscheint, da zB. eine Haftanordnung sehr wohl möglich ist. Wesentliches Merkmal des § 170 Abs. 1 StGB ist die Forderung, dass der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig  sein muss ist. Der Strafrichter prüft die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten selbst und ist dabei nicht an Entscheidungen eines Zivilrichters gebunden. Dies ist ein entscheidender Gesichtspunkt. Das Gericht muss im Rahmen seiner strafrechtlichen Bewertung feststellen, dass der Unterhaltsverpflichtete über den gesamten Tatzeitraum leistungsfähig war. Bereits im Ermittlungsverfahren können Polizei und Staatsanwaltschaft ggf. Durchsuchungsbeschlüsse zum Auffinden etwaiger Unterlagen erwirken oder bestimmte Sozialdaten abfragen.

Allgemein gilt also:

ist man auf der Unterhaltsberechtigtenseite  (Kindesunterhalt usw.) wäre  die Verfassung  einer Strafanzeige von einem Fachmann durchaus ein sinnvolles Mittel, um effektivere Wirkung zu entfalten. Einige Zeit später sollte dann Akteneinsicht erfolgen und ggf. entsprechend reagiert werden.

Auf der Betroffenenseite hingegen, sollte man reagieren (zB. durch Hinzuziehung eines Anwalts) und dann versuchen die Vorwürfe -allen voran durch Belege- zu entkräften. Wie dies im Einzelnen geschehen sollte, wäre wie immer, eine Frage des Einzelfalls. Es ist jedenfalls nicht ratsam, „aus dem Bauch“ heraus eine Aussage zu tätigen.

Rechtsanwalt Sagsöz

Fachanwalt f. Familienrecht