Das Zugewinnausgleichsrecht schreibt jedem Ehepartner die Hälfte des während der Ehezeit entstandenen Zugewinns zu. Dieser gesetzlich geschützte Anspruch kann im Falle der Scheidung schnell dazu führen, dass damit ein Unternehmen wirtschaftliche Probleme kriegen kann. Die Gefahr der wirtschaftlichen Überforderung, der ein Unternehmen in dieser Situation ausgesetzt ist, steht hinter dem gesetzlichen Anspruch auf Durchführung des Zugewinnausgleichs zurück. Der Ehepartner des Unternehmers/ der Unternehmerin kann dieses Recht durchsetzen und ggf. Auszahlung verlangen. Der Unternehmensinhaber wird nicht selten in Liquiditätsengpässe geraten, da der gesamte Anspruch (z.B.) nach einem rechtskräftigen Beschluss fällig wäre. Rücksichten muss der ausgleichsberechtigte Ehepartner nicht nehmen.
Aus dem zuvor beschriebenen Problemfeld ergeben sich eine Reihe von Fragen, sowohl für den Ehepartner, besonders aber für den Unternehmer. Die für den Unternehmer wichtigste Frage ist meist die, wie das Unternehmen nach der Zahlung des Zugewinnausgleichs überlebensfähig bleibt. Der Ausgleichsberechtigte hat in der Regel ein Interesse an einer wirtschaftlich sinnvollen Regelung, besonders, wenn der Unternehmer auch noch Unterhalt bezahlen muss, was regelmäßig der Fall ist.
Wie viel Ansprüche konkret auszugleichen sind, kann durch Fachleute (Gutachter, WPs) ermittelt werden, wenn der Wert des Unternehmens bekannt ist. Die Wertermittlung erfolgt auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften zur Bewertung von Unternehmen und hat darüber hinaus ebenfalls unter der Maßgabe zu erfolgen, dass es sich nicht um einen freien Verkauf oder sonstige Veräußerung handelt, sondern durch den Anspruch auf Zugewinn bedingt ist. Hier gibt es entscheidende Unterschiede, bei der einige Bewertungsmethoden ausscheiden, andere wiederum nur unter bestimmten Bedingungen anwendbar sind. Meist werden Kombinationsmethoden angewendet, die sowohl den Substanzwert als auch eingeschränkt den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens berücksichtigen. Manchmal, jedoch nicht in allen Fällen, ist neben der Substanz- und der Gewinnbewertung auch der eventuelle Markenwert eines Unternehmens mit in die Bewertung einzubringen. Natürlich kennt ein Unternehmen sein Unternehmen besser als jeder andere und kann meist genau sagen, wie sich die Kapitalverteilung oder die Gewinnentwicklung verhält. Anders verhält es sich nicht selten bei der Ermittlung des ideellen Wertes (sog. Goodwill, einem Wert, der auch den Markenwert eines Unternehmens erfasst). Jede Position, die zur Wertermittlung herangezogen werden kann, muss vorgelegt werden. Zuwiderhandlungen können mit Sanktionen belegt werden.
Im Rahmen dieser Ansprüche besteht regelmäßig ein Spannungsverhältnis zwischen möglicherweise jahrelang noch zu zahlendem Unterhalt und Zugewinn. Vor gerichtlicher Geltendmachung sollte schon im eigenen Interesse des potenziellen Gläubigers jeder Versuch unternommen werden, mit dem Unternehmensinhaber (Ehemann/ Ehefrau) eine außergerichtliche Lösung zu erzielen. Dieses Interesse wird ein vernünftiger Unternehmensleiter in jedem Fall haben müssen.
RA Sagsöz, Bonn