Mitarbeiterinnen im öffentlichen Dienst, die vor 1990 Kinder bekommen haben, können mit einer höheren Betriebsrente rechnen. Das BVG kippte eine Regelung, wonach die Mutterschutzzeiten vor 1990 nicht in die Berechnung der Betriebsrente einbezogen wurden, weil das Mutterschaftsgeld steuerfrei gestellt war. Dadurch zahlte der Arbeitgeber keine Umlagen, was sich wiederum auf die Berechnung der Betriebsrente auswirkte. Die Richter sahen hier ein Verbot der geschlechterbezogenen Diskriminierung.

Vor dem Amts- und Landgericht scheiterte sie zunächst. Die obersten Verfassungsrichter gaben ihr nun recht. Es gehe nicht an, dass die Monate im Mutterschutz nicht, Krankheitsmonate aber sehr wohl auf die Rente angerechnet werden.

Verfasser Rechtsanwalt Sagsöz

AZ: 1BvR 1409/10

– Für einen erfolgreichen Scheidungsantrag wird regelmäßig gefordert, dass man zumindest ein Jahr lang getrennt von „Tisch und Bett“ lebt. Ein Getrenntleben ist  auch möglich, wenn man noch gemeinsam innerhalb der ehelichen Wohnung lebt. Bei einer nicht einverständlichen Scheidung kann die Trennungszeit entprechend länger (drei Jahre) betragen.

– Beim Ehegattenunterhalt ist streng zu unterscheiden zwischen dem Trennungs- und dem nachehelichen Unterhalt. Dieser kommt in Betracht, wenn „überschiessendes Einkommen“ vorhanden ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen für solch einen Anspruch hängen stark vom Einzelfall ab.

Hinweis:  Errechnen Sie sich den Unterhalt eher nicht selbst. Dies kann ein Fachmann letztlich oft kostenärmer regeln.

– Das während der Ehe erworbene Vermögen wird im Scheidungsverfahren im Rahmen des Zugewinnausgleiches auseinandergesetzt. Etwas kann durchaus für ausländische Ehepaare gelten.

– Bei einer Ehe von kurzer Dauer findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt, es sei denn, dies wird ausdrücklich beantragt.

-Regelmäßig verbleibt es auch nach Scheidung bei dem gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile. Nur auf Antrag und in Ausnahmefällen wird einem Ehepartner das alleinige Sorgerecht übertragen.

-Die Höhe des Kindesunterhalts lässt sich  aus der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Auch hier gilt aber Vorsicht bei Eigenberechnungen.

Hinweis:

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